Full text: Bankbetriebslehre (Band 8, Abteilung 24)

12 Kalveram f 
c) Banken in der Form der AG und der Kommanditgesellschaft auf T 
Aktien. Mitte 1938: 205 Institute, und zwar 5 Großbanken, 102 regionale ©: 
und lokale Kreditbanken und 98 Sonderinstitute. 1 
d) Banken in der Form der Genossenschaften. 1939: 22 631 Kredit- n 
genossenschaften. HE 
e) Banken als Anstalten öffentlichen Rechts (staatliche und städtische l 
Anstalten), deren Verfassung und Statuten Teile des Landes- S 
rechts sind und die einer staatlichen Kontrolle bezüglich der Nach- d 
prüfung der ihnen übertragenen Aufgaben unterliegen. Wenn auch die TE 
Rechtsform von bestimmendem Einfluß auf Geschäftsgebarung und © 
Unternehmungspolitik ist, so können doch erwerbswirtschaftliche Bank- © 
beiriebe nicht nur als Privatunternehmungen, sondern auch als Unter- . 
nehmungen öffentlichen Rechts wirken, während umgekehrt gemein- n 
wirtschaftliche Bankbetriebe in der Form privater Unternehmungen > 
oder staatlicher bzw. kommunaler Betriebe möglich sind. © 
5. Gliederung nach der Größe in Groß-, Mittel- und Kleinbanken | 
Als Maßstab kann gewählt werden die Höhe des Eigenkapitals, des k 
Gesamtkapitals, des Umsatzes oder die Zahl der Belegschaftsmitglieder. 
In der Bankstatistik wurden vor 1937 gewöhnlich folgende fünf Banken . 
als Gruppe der Großbanken innerhalb der allgemeinen Kreditbanken E 
geführt: die drei Filialbanken Deutsche Bank, Dresdner Bank, Com- 
merzbank, die filiallose Berliner Handelsgesellschaft und die filiallose, 
reichseigene Reichskreditgesellschaft. Ihre Gesamtbilanzsumme betrug 
1937 8,017 Md. = etwa 70 v.H. der Bilanzsumme aller allgemeinen + 
Kreditbanken. $ 
Seit 1945 hat sich das Strukturbild der deutschen Banken, besonders 
hinsichtlich ihrer Größenordnung, wesentlich geändert. Zuverlässige 
Zahlen liegen noch nicht vor. In einer späteren Lieferung sollen im 
Abschnitt „Bankpolitik“ die Fragen: Konzentrationsprozeß im deutschen 
Bankwesen, Zentralisierung und Dezentralisierung, Regionalisierung 
des Bankwesens, Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen usw. ein- 
gehend behandelt werden. 
6. Gliederung in staatliche und halbstaatliche bzw. öffentlich-rechtliche 
und private Banken 
Zu den öffentlich-rechtlichen Banken (Gründung der Länder, der Pro- 
vinzen, der Gemeinden usw.) zählen reine Staatsbanken, welche Finan- 
zierungsaufgaben des Staates durchführen und die Staatskassenführung 
besorgen, sowie zahlreiche Sonderinstitute, welche die von den Privat- 
banken gelassenen Lücken in der bankbetrieblichen Versorgung der 
Bevölkerung ausfüllen sollen, aber z. T. auch im Wettbewerb. mit 
privaten Bankbetrieben tätig sind: Kreditgewährung zur Pflege der 
Agrarwirtschaft, zur Durchführung von Meliorationen usw. Die öffent- 
lichen Bausparkassen und die öffentlichen Bodenkreditinstitute sind 
gleichfalls hier einzureihen. 
Das Kräfteverhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten 
Banken hat sich seit 1913 stark verschoben.
	        
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