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besondere durch Ausfertigung von Sparbüchern, gekenn-
zeichnet sind“, (KWG. 8 22). .
Für den Begriff der Spareinlagen ist also, unabhängig von E
Herkunft, Dauer und Zweck, maßgeblich, daß sie nicht dem Zahlungs-
verkehr dienen und auch bei formeller Kurzfälligkeit einen lang- &
fristigen Charakter haben. Sie werden des Zinsgenusses wegen und €
gleichzeitig zur Vorsorge für Wechselfälle des Lebens oder für einen €
bestimmten Sparzweck (Eigenheim, Ausbildung der Kinder) aus dem i
Einkommen erübrigt und nur bei außerordentlichen Anlässen oder bei
Erreichung des gesteckten Sparzieles abgehoben. Eine besondere Form :
des Zwecksparens ist das Kollektivsparen bei Bausparkassen (Vgl. i
Abschnitt Bausparkassen).
Ein Sparbuch ist ein Legitimationspapier (Berechtigung aber nicht ,
Verpflichtung zur Zahlung an den Vorleger) und Präsentationspapier |
(keine Auszahlung ohne Vorlage des Sparbuches, 8 22, Abs. 2 KWG.). .
Es enthält in der Regel Namen, Stand und Wohnung des Einlegers, >
Nummer des Kontos sowie die wichtigsten Satzungsbestimmungen. An £
auffallender Stelle sind im Sparbuch Zinssätze und Änderungen der- .
selben ersichtlich zu machen. Ein- und Rückzahlungen in bar werden
durch Kassierer und Gegenrechner eingetragen; Einzahlungen durch f
Überweisung, Scheck und Postanweisung werden bei späterer Vorlage .
des Sparbuches nachgetragen. Der Gegenrechner macht Eintragungen c
auf den Kontenblättern und im Kontrollregister, der Kassierer im
Kassenbuch. Täglich werden die beiden letzteren Eintragungen mit- ;
einander abgestimmt. — Sparbriefe auf 50 und 100 Mark lautend, ,
wurden von manchen Kreditbanken vor dem 1. Weltkriege ausgegeben, .
um Spargelder für längere Fristen, (2 bis 3 Jahre) anzuziehen und sich
gleichzeitig von der Führung kleinerer Konten mit Zinsberechnung 7
zu entlasten. Die Zinsen für die Zeit vom Einzahlungs- bis zum Fäl- :
ligkeitstage wurden bei Einzahlung des Betrages abgezogen. Der Be- c
trag wurde also, ähnlich wie beim Wechselankauf, diskontiert. Bei
Fälligkeit wurde der Sparbriefbetrag gegen Rückgabe des Briefes voll €
ausgezahlt. Eine Übertragbarkeit der Rechte aus dem Sparbrief war C
ausgeschlossen; der Sparbrief war nicht begebbar, er hatte also nicht r
den Charakter eines Wertpapiers, sondern, etwa den eines Schuld- )
scheines. In England sind solche Sparbriefe — saving certificates — |
auch bei ratenweiser Einzahlung sehr üblich.
Wegen der besonderen Bedeutung der Spargelder für die Kapital- c
bildung werden die mit ihrer Verwaltung zusammenhängenden Fragen
im KWG. ($8 22 bis 27) eingehend geregelt. Das Gesetz weist das Spar-
geschäft nicht bestimmten Arten von Kreditinstituten unter gleich-
zeitigem Verbot für andere Bankgruppen zu. Alle Kreditinstitute
haben die Möglichkeit, Spareinlagen entgegenzunehmen, während den
Sparkassen als den Hauptträgern des Spargeschäftes, auch die An- S
nahme von Depositen als Grundlage zur Gewährung von kurzfristigen
Klein- und Mittelkrediten erlaubt ist.
Die Spargelder zerfallen in
a) normale Spareinlagen mit gesetzlichen Kündigungsfristen,
b) Kündigungsgelder mit besonders vereinbarten Kündigungsfristen. :
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