Full text: Bankbetriebslehre (Band 8, Abteilung 24)

Kalderum Bankbetriebslehre ıH 
gekenn Für die letzteren sind einheitlich festgesetzte Kündigungsfristen und 
| Zinssätze maßgebend. Im Jahre 1935 betrugen die Spareinlagen bei 
DES von deutschen Sparkassen rd. 13 Mrd., davon waren rd. 4 Mrd. Kündigungs- 
‚ahlungs- gelder. 
en lang- 
gen und Sparkonten sollen nur Gelder enthalten, die den Zwecken der Anlage 
‘ür einen dienen, also echtes Kapital darstellen. Daher dürfen keine Beträge 
aus dem gutgeschrieben werden, die das Kreditinstitut im Kreditwege zur Ver- 
oder bei fügung gestellt hat ($& 22,4). Bezüglich der formellen Handhabung for- 
are Form dert das Gesetz, daß Spargelder als solche ausdrücklich bezeichnet sind 
sen (Vgl. (8 22,1), daß Auszahlungen nur gegen Vorlage des Sparbuchs bewirkt 
werden (8 22,2), daß über Spargelder nicht durch Überweisung oder 
jer nicht Scheck verfügt werden darf ($ 22,3). Daueraufträge zu Lasten eines 
nspapier Sparkontos (z. B. monatliche Abhebung der Gas- und Stromgebühren) 
> KWG.). sind nicht möglich. Dagegen können Daueraufträge zu Gunsten eines 
üinlegers, Sparkontos (z. B. regelmäßige Überweisungen eines Teiles des Monats- 
ngen. An gehaltes) als Einzahlungen auf das Sparkonto ausgeführt werden. 
gen der- Die besondere Betonung des längerfristigen Cha- 
; werden rakters der Spargelder geht aus folgenden Bestimmungen 
°n_ durch hervor: Auf seiten des Einlegers wird die Verzinsung bei Einzahlungen 
Vorlage verzögert. Die Verzinsung von Spareinlagen beginnt erst 15 Tage nach 
AgUNgCN dem Einzahlungstermin. Der entstehende Zinsverlust soll als Bremse 
AErer IM gegen die zu häufige Bewegung des Sparkontos dienen. Rückzahlungen 
gen mit- dürfen ohne Kündigung nur bis zur Höhe von 1000 DM im Monat für 
lautend, jedes Sparbuch geleistet werden. Die Rückzahlung größerer Beträge 
gegeben, ist von vorheriger Kündigung abhängig. — Vor Fälligkeit geleistete 
und sich Auszahlungen sind als Vorschüsse zu behandeln und als solche zu ver- 
rechnung zinsen (8 23,3). — Das Spargeschäft eines Kreditinstituts (der Spar- 
um Fäl- verkehr und die zur Deckung der Einlagen bestimmten Anlagen) ist in 
Der Be- der Buchhaltung sowie in den Monatsausweisen, Jahresbilanzen und 
jert. Bei Gewinn- und Verlustrechnungen vom übrigen Bankgeschäft getrennt 
efes voll darzustellen (8 25). In den Jahresabschlüssen sind auch die Aufwen- 
rief war dungen und KErträgnisse des Spargeschäftes geordnet ersichtlich zu 
1so nicht machen, um die Zinsspanne im Spargeschäft errechnen und über- 
; SA wachen zu können. 
icates — 
Die Zinssätze für Spargelder regeln sich im Rahmen des Habenzins- 
| abkommens ($8 23 und 38 KWG.). Die Zinsen für gewöhnliche Spar- 
Kapital- einlagen sind mit 2'2 v. H. festgesetzt (Stand Mai 1950). Kündigungs- 
ı Fragen gelder: bei halbjährlicher Kündigung 3 v. H., bei jährlicher Kündigung 
as Spar- 4v.H. Den Kreditgenossenschaften und Privatbankiers ist ein Zins- 
cr gleich- voraus von höchstens !av.H. (bei ehrenamtlichen Kreditgenossen- 
‚institute schaften % v. H.) für Spargelder bewilligt worden. Bezüglich der An- 
rend den lagevorschriften, welche Sicherheit und Liquidität der Spareinlagen 
die An- der öffentlichen Sparkassen gewährleisten sollen, vgl. den Abschnitt 
Iristigen „Sparkassen“ in einer späteren Lieferung. 
Im Dezember 1932 wurden von den damals berichtenden Banken {fol- 
gende Spareinlagen (in Mill. RM) ausgewiesen: Sparkassen 11 450, 
N Kreditgenossenschaften 2427, Kreditbanken 820, Bausparkassen 255, 
zsfristen. Baugenossenschaften 110, Werksparkassen 222, Verbrauchergenossen- 
2 Bankbetriebslehre
	        
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