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nicht. erwähnt, da sie währungs- und kreditpolitisch keine große Be- nich‘
deutung haben. das
Barliquidität und Mindestreserve bewi
Die Barliquidität ist kreditpolitisch von größter Bedeutung und En
auch maßgebend für die Währungspolitik der Zentralnotenbank. Sie e dal
istdas Verhältnis der Barreserven zu den Gesamt- © 9
verbindlichkeiten abzüglich der Spareinlagen. : an
Nach dem KWG wird die Höhe der Barreserve vom Aufsichtsamt fest- (s. ol
gesetzt; der Satz darf aber 10%0 der kurzfristigen Verbindlichkeiten (Ver- Nes:
bindlichkeiten abzüglich Spareinlagen) nicht überschreiten. Doch hat das Es
Aufsichtsamt zu dieser Rahmenbestimmung nie eine Ausführungsver- quid
ordnung erlassen. Erst nach dem Kriege wurde durch das Emissions- a
gesetz vom 20. Juni 1948 ($ 6) die Durchführung des 8 16 KWG, aller- 1qu:
dings in etwas anderer Form, verwirklicht. Danach sind alle Geschäfts- =.
banken und Geldinstitute (Postscheckämter und Postsparkassen) ver- estz
pflichtet, einen bestimmten Teil ihrer Einlagen durch Guthaben bei den en
Landeszentralbanken, die sogen. „ Mindestreserve“, zu decken. Sl
Die Landeszentralbanken selbst müssen Mindestreserven bei der BdL SED
unterhalten. Ein ähnliches System der Mindestreserven besteht in den
Vereinigten Staaten. Die Vorschriften über die Mindestreserven sind =
bereits oben dargestellt worden (S. 204). Man
Die Barreserve der deutschen Banken war bisher überaus gering. Das det:
ist ohne Zweifel ein Zeichen für die gute Organisation des deutschen aller
Kreditwesens, wenngleich diese geringe Barliquidität ein erhebliches drei
Gefahrenmoment darstellt. Bei den englischen Banken beträgt die Bar- nun
liquidität ziemlich konstant 10 bis 11%o, bei den amerikanischen Banken Verb
etwa 9 bis 10%, bei den Schweizer Banken etwa 8°. Durch die Min- Mitte
destreservenpflicht -_hat sich das _ deutsche Kreditwesen diesen Sätzen der ı
angepaßt. Fälli;
Die Sekundärliquidität N inte
Die Liquidität 1. Grades oder die Sekundärliquidität ist das Verh ä1 t- stehe
nisder Barreserve, der rediskontfähigen Wechsel Diese
und der bei der LZB lombardfähigen Wertpapiere Und
zu den Gesamtverbindlichkeiten abzüglich der die 4
Spareinlagen. Nach dem KWG (8 16, Abs 2) haben die Kredit- einge
institute einen vom BReichsaufsichtsamt festzusetzenden Prozentsatz harcı
ihrer kurzfristigen Verpflichtungen in rediskontfähigen Handelswech- Einh:
seln und bei der Reichsbank lombardfähigen Wertpapieren zu unter- sie d
halten. Der Prozentsatz darf in keinem Fall 30%o. überschreiten. Doch schäd
wurden auch hierfür noch keine Ausführungsbestimmungen erlassen. friste
su
Sonstige Liquiditätsvorschriften an
Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital. Die dritte Säule der Liquidi- genaı
tätsgesetzgebung betrifft die Spannung zwischen Eigen- und Fremd- sigke
kapital. Nach 8 11 Abs. 1 KWG dürfen die Gesamtverpflichtungen ab- die E
züglich der liquiden Mittel ersten und zweiten Grades ein vom Auf- doch
sichtsamt zu bestimmendes Mehrfaches des haftenden Eigenkapitals rüste