Full text: Bankbetriebslehre (Band 8, Abteilung 24)

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nicht. erwähnt, da sie währungs- und kreditpolitisch keine große Be- nich‘ 
deutung haben. das 
Barliquidität und Mindestreserve bewi 
Die Barliquidität ist kreditpolitisch von größter Bedeutung und En 
auch maßgebend für die Währungspolitik der Zentralnotenbank. Sie e dal 
istdas Verhältnis der Barreserven zu den Gesamt- © 9 
verbindlichkeiten abzüglich der Spareinlagen. : an 
Nach dem KWG wird die Höhe der Barreserve vom Aufsichtsamt fest- (s. ol 
gesetzt; der Satz darf aber 10%0 der kurzfristigen Verbindlichkeiten (Ver- Nes: 
bindlichkeiten abzüglich Spareinlagen) nicht überschreiten. Doch hat das Es 
Aufsichtsamt zu dieser Rahmenbestimmung nie eine Ausführungsver- quid 
ordnung erlassen. Erst nach dem Kriege wurde durch das Emissions- a 
gesetz vom 20. Juni 1948 ($ 6) die Durchführung des 8 16 KWG, aller- 1qu: 
dings in etwas anderer Form, verwirklicht. Danach sind alle Geschäfts- =. 
banken und Geldinstitute (Postscheckämter und Postsparkassen) ver- estz 
pflichtet, einen bestimmten Teil ihrer Einlagen durch Guthaben bei den en 
Landeszentralbanken, die sogen. „ Mindestreserve“, zu decken. Sl 
Die Landeszentralbanken selbst müssen Mindestreserven bei der BdL SED 
unterhalten. Ein ähnliches System der Mindestreserven besteht in den 
Vereinigten Staaten. Die Vorschriften über die Mindestreserven sind = 
bereits oben dargestellt worden (S. 204). Man 
Die Barreserve der deutschen Banken war bisher überaus gering. Das det: 
ist ohne Zweifel ein Zeichen für die gute Organisation des deutschen aller 
Kreditwesens, wenngleich diese geringe Barliquidität ein erhebliches drei 
Gefahrenmoment darstellt. Bei den englischen Banken beträgt die Bar- nun 
liquidität ziemlich konstant 10 bis 11%o, bei den amerikanischen Banken Verb 
etwa 9 bis 10%, bei den Schweizer Banken etwa 8°. Durch die Min- Mitte 
destreservenpflicht -_hat sich das _ deutsche Kreditwesen diesen Sätzen der ı 
angepaßt. Fälli; 
Die Sekundärliquidität N inte 
Die Liquidität 1. Grades oder die Sekundärliquidität ist das Verh ä1 t- stehe 
nisder Barreserve, der rediskontfähigen Wechsel Diese 
und der bei der LZB lombardfähigen Wertpapiere Und 
zu den Gesamtverbindlichkeiten abzüglich der die 4 
Spareinlagen. Nach dem KWG (8 16, Abs 2) haben die Kredit- einge 
institute einen vom BReichsaufsichtsamt festzusetzenden Prozentsatz harcı 
ihrer kurzfristigen Verpflichtungen in rediskontfähigen Handelswech- Einh: 
seln und bei der Reichsbank lombardfähigen Wertpapieren zu unter- sie d 
halten. Der Prozentsatz darf in keinem Fall 30%o. überschreiten. Doch schäd 
wurden auch hierfür noch keine Ausführungsbestimmungen erlassen. friste 
su 
Sonstige Liquiditätsvorschriften an 
Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital. Die dritte Säule der Liquidi- genaı 
tätsgesetzgebung betrifft die Spannung zwischen Eigen- und Fremd- sigke 
kapital. Nach 8 11 Abs. 1 KWG dürfen die Gesamtverpflichtungen ab- die E 
züglich der liquiden Mittel ersten und zweiten Grades ein vom Auf- doch 
sichtsamt zu bestimmendes Mehrfaches des haftenden Eigenkapitals rüste
	        
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