Full text: Bankbetriebslehre (Band 8, Abteilung 24)

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verschiedene Zeitpunkte: per heute, per 3 Monate, für den Fall einer Rahr. 
Liquidation usw. zu kennen. Jede Liquiditätsberechnung hat nur rela- Sollz 
tive Bedeutung, weil nur eine genaue Kenntnis des Wesens und der ben 
Bedingungen aller Bankgeschäfte und der in diesen verborgenen Kre- Sol 
dit-, Kurs- und Währungsrisiken ein Urteil über den wahren Flüssig- ken) 
keitsgrad gestattet. Das’ 
as 
Sätze 
2 setzt 
K. Wettbewerb- und Zinsabkommen Hery 
heit 
1. Der Wettbewerb im Kreditwesen kost: 
Nach dem ersten Weltkrieg beobachteten wir eine wesentliche Ver- OT 
schärfung des Wettbewerbs zwischen den einzelnen Bankgruppen, be- z DB 
sonders bei der Einlagensammlung, Mittel dazu waren die Konzentra- iose? 
tionsbewegung durch Aufsaugung von Provinzbanken, die Gründung nach 
neuer Filialen, die ständige Erweiterung des Aufgabenkreises, die Un- digk 
terbietung durch günstigere Zins- und Geschäftsbedingungen und der 
verstärkte Einsatz von Werbemitteln. Die 
Durch die gesetzliche Neuordnung des Kreditwesens nach der Bank- liche 
krise von 1931 ist dieser Entwicklung ein Ende bereitet worden. Die scha 
weitere Ausdehnung des Kreditapparates hängt von der Entscheidung und 
der Aufsichtsbehörde ab. Sie hat die erforderliche Genehmigung zur Wer 
Neugründung, auch einer Zweigstelle, Depositenkasse oder Annahme- Gew 
stelle, davon abhängig zu machen, ob die örtlichen oder gesamtwirt- Pub 
schaftlichen Verhältnisse eine Neugründung rechtfertigen und ob die wick 
Leiter die fachlichen und moralischen Voraussetzungen mitbringen. Eine wer] 
unwirtschaftliche Aufblähung des Kreditapparates oder einzelner der 
Gruppen und eine ungezügelte Konkurrenz werden dadurch. verhindert. 
Neugründungen sollen zunächst auf jene Fälle beschränkt bleiben, in 
denen bisher nicht erfaßte bankwirtschaftliche Bedürfnisse geweckt Im” 
und befriedigt werden können. Neue Bankstellen, die nicht zusätzliche Zi | 
Spargelder erfassen, müssen die Ertragsbilanzen der übrigen Institute En 
ungünstig beeinflussen. Wegen der starken Umgruppierung der Wirt- stan 
schaftszweige und der vielseitigen Umgliederung der Kreditbedürfnisse barı 
ist keineswegs an eine das gesamte Bankwesen umklammernde Sperre abk, 
gedacht. Pen 
Zur Vermeidung ruinösen Wettbewerbs haben im Januar 1932 die NN 
Spitzenverbände des deutschen Kreditwesens ein Wettbewerbs- Sr 
abkommen abgeschlossen, in dem die Höchstzinssätze für herein- Die 
genommene und die Grundsätze für die Berechnung der Vergütungen dur: 
für weitergegebene Gelder festgelegt, wie auch allgemeine Wettbe- gelc 
werbsregeln vereinbart. worden sind. Die neue Fassung dieses Ver- nen 
tragswerkes vom 22. Dezember 1936 wurde durch Beschluß des Zen- Gel 
tralen Kreditausschusses wirksam und auf Grund des 8 30 KWG für stin 
verbindlich erklärt. Dieses Wettbewerbsabkommen ist noch heute in ban 
Geltung bzw. wird von den Kreditinstituten als noch in kraft befindlich tun; 
angesehen, soweit ihm nicht die Dekartellisierungsbestimmungen. ent- Zins 
gegenstehen. Das Abkommen umfaßt den Mante lvertrag (also aus
	        
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