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verschiedene Zeitpunkte: per heute, per 3 Monate, für den Fall einer Rahr.
Liquidation usw. zu kennen. Jede Liquiditätsberechnung hat nur rela- Sollz
tive Bedeutung, weil nur eine genaue Kenntnis des Wesens und der ben
Bedingungen aller Bankgeschäfte und der in diesen verborgenen Kre- Sol
dit-, Kurs- und Währungsrisiken ein Urteil über den wahren Flüssig- ken)
keitsgrad gestattet. Das’
as
Sätze
2 setzt
K. Wettbewerb- und Zinsabkommen Hery
heit
1. Der Wettbewerb im Kreditwesen kost:
Nach dem ersten Weltkrieg beobachteten wir eine wesentliche Ver- OT
schärfung des Wettbewerbs zwischen den einzelnen Bankgruppen, be- z DB
sonders bei der Einlagensammlung, Mittel dazu waren die Konzentra- iose?
tionsbewegung durch Aufsaugung von Provinzbanken, die Gründung nach
neuer Filialen, die ständige Erweiterung des Aufgabenkreises, die Un- digk
terbietung durch günstigere Zins- und Geschäftsbedingungen und der
verstärkte Einsatz von Werbemitteln. Die
Durch die gesetzliche Neuordnung des Kreditwesens nach der Bank- liche
krise von 1931 ist dieser Entwicklung ein Ende bereitet worden. Die scha
weitere Ausdehnung des Kreditapparates hängt von der Entscheidung und
der Aufsichtsbehörde ab. Sie hat die erforderliche Genehmigung zur Wer
Neugründung, auch einer Zweigstelle, Depositenkasse oder Annahme- Gew
stelle, davon abhängig zu machen, ob die örtlichen oder gesamtwirt- Pub
schaftlichen Verhältnisse eine Neugründung rechtfertigen und ob die wick
Leiter die fachlichen und moralischen Voraussetzungen mitbringen. Eine wer]
unwirtschaftliche Aufblähung des Kreditapparates oder einzelner der
Gruppen und eine ungezügelte Konkurrenz werden dadurch. verhindert.
Neugründungen sollen zunächst auf jene Fälle beschränkt bleiben, in
denen bisher nicht erfaßte bankwirtschaftliche Bedürfnisse geweckt Im”
und befriedigt werden können. Neue Bankstellen, die nicht zusätzliche Zi |
Spargelder erfassen, müssen die Ertragsbilanzen der übrigen Institute En
ungünstig beeinflussen. Wegen der starken Umgruppierung der Wirt- stan
schaftszweige und der vielseitigen Umgliederung der Kreditbedürfnisse barı
ist keineswegs an eine das gesamte Bankwesen umklammernde Sperre abk,
gedacht. Pen
Zur Vermeidung ruinösen Wettbewerbs haben im Januar 1932 die NN
Spitzenverbände des deutschen Kreditwesens ein Wettbewerbs- Sr
abkommen abgeschlossen, in dem die Höchstzinssätze für herein- Die
genommene und die Grundsätze für die Berechnung der Vergütungen dur:
für weitergegebene Gelder festgelegt, wie auch allgemeine Wettbe- gelc
werbsregeln vereinbart. worden sind. Die neue Fassung dieses Ver- nen
tragswerkes vom 22. Dezember 1936 wurde durch Beschluß des Zen- Gel
tralen Kreditausschusses wirksam und auf Grund des 8 30 KWG für stin
verbindlich erklärt. Dieses Wettbewerbsabkommen ist noch heute in ban
Geltung bzw. wird von den Kreditinstituten als noch in kraft befindlich tun;
angesehen, soweit ihm nicht die Dekartellisierungsbestimmungen. ent- Zins
gegenstehen. Das Abkommen umfaßt den Mante lvertrag (also aus