Kalveram Bankbetriebslehre 19
Tr Bilanz- Nach der Fälligkeit unterscheidet man:
WED a) täglich fällige oder jederzeit abrufbare Depositengelder, die vor
ALLE allem den Zwecken des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs dienen;
b) feste Gelder, die der Bank für bestimmt vereinbarte Fristen über-
lassen werden (z. B. Einmonats- und Dreimonatsgelder) und nach Ab-
lauf der Frist fällig werden, falls keine Prolongation erfolgt;
aluß und c) Kündigungsgelder, die mit einer vereinbarten bestimmten Kündi-
dA Privat- gungsfrist angelegt werden. Falls der Einleger die Kündigung aus-
e seitens spricht, werden sie nach Ablauf der vereinbarten Frist fällig.
EEE Täglich fällige Gelder werden zur Zeit (Mai 1950) bei provisionsfreier
ehr 8.75.) Rechnung mit 1%, bei provisionspflichtiger Rechnung mit 1'/2% ver-
a zinst. Bei festen Geldern und Kündigungsgeldern sind die Zinssätze
ndere in verschieden je nach der Höhe der überlassenen Beträge und der Dauer
fügungs- der Festlegung. ‚
ten und Feste Gelder Kündigungsgelder
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lungenen Tage 5000. — DM 5000 DM Monate "5000. DM 50007 DM
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En 90—179 212% 21a 8 91/20 | 2129
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der ähn- 360 u. m. 31/20 33/4%/0 12 u. m} 33/490 4.
;r Kund- Die wichtigsten Untergruppen der Depositen sind:
a) Guthaben auf Scheck- und Girokonten, die als Grundlage zur Ab-
als auch wicklung des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs gehalten werden
\arakters (Kassenführung durch die Bank). Diese „Gelddepositen“ sind stark
.digungs- beweglich und meist täglich abrufbar. Der ziemlich beständige „Boden-
Kreisen. satz“ dieser durch Ab- und Zuflüsse sich dauernd verändernden Masse
‘t (Depo- steht für Ausleihungen zur Verfügung und bildet bei Banken mit einer
guten Streuung der Depositengläubiger eine verhältnismäßig stetige
und sichere Grundlage für kurz- und mittelfristige Kredite.
epositum b) Einkommensrücklagen der Festbesoldeten, entstehend durch Über-
‚welcher weisung der monatlichen Einkommen. Im Laufe einer Gehaltsperiode
N er“ werden sie meist ganz oder teilweise abgehoben.
m irre-
hwertige c) Die aus Kapitalanlagen regelmäßig eingehenden Zins-, Dividen-
werden. den-, Miet- und Pachtgelder, die meist im Laufe einer Zinsperiode ganz
st gleich- oder überwiegend abgehoben werden, um Konsumzwecken oder neuen
1g durch Kapitalanlagen zu dienen.
x, Siche- d) Die Einlagen der freiberuflich Tätigen: Treuhänder, Ärzte, Rechts-
ı freien anwälte usw. zeigen eine ähnliche Bewegung.
) ee Wenn auch ein großer Teil des gesamten Volumens der unter b), c) und
Je ehe d) genannten Gelder zum Zwecke der Wirtschaftsführung kurzfristig
NSpruCh- wieder abgehoben wird, so bleibt doch oft ein ständig wachsender, der
Vermögensbildung dienender Anteil bei der Bank, der auf Grund ge-
ur vor nauer Beobachtung der Geldbewegungen in gewissem Umfange kurz-
fristig im aktiven Kreditgeschäft verwendet werden kann.