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für Gleiskrümmungen bestimmten Schwellen nur dann ein, wenn das Maass des
Krümmungshalbmessers kleiner als 250 m ist. In diesem Falle vergrössert sich der
Abstand der beiden inneren Löcher; der Abstand des inneren Loches vom äusseren
und die Lochgrösse bleiben unverändert. Zur besonderen Kennzeichnung erhalten
diese Schwellen an dem einen Ende ein rundes Loch von 20 mm Durchmesser.
Eine abweichende Lochung erhalten die Querschwellen für die 50 mm dicken Haken-
platten in Wegübergängen (vergl. 8 92).
(5) Kommen ausnahmsweise kürzere Schwellen zur Verwendung, weil für die
normale Schwellenlänge der Raum fehlt (vergl. 8 9°), so bleiben selbstverständlich
der Querschnitt und die bezügliche Lochung unverändert.
(6) Bei den verschiedenen Oberbauanordnungen mit eisernen Schwellen kommen
die nachstehend angegebenen Schwellenformen zur Anwendung:
Schwelle | Schiene Art der Verwendung Schwelle | Schiene
SL? f 7, 10 u 110mit normalen Hakenplatten . ,* ö Su. 9
516° 6,7 u. 10 . mit dicken Hakenplatten in Weg-
übergänsen HR N Su. 9
BL 6, 7, 10 u. 11 mitnormalen Hakenplatten in Krüm-
'_ mungen unter 250 m Halbmesser P Su. 9
514° 6, 7 u. 10 mit dicken Hakenplatten in Weg-
übergängen bei Krümmungen unter
250 m Halbmesser . . Dil Su. 0
S 4.
(1) Die Laschen der Gruppen I und II werden mit 6 Laschenschrauben befestigt.
Sie sind bei jeder Gruppe unter sich völlig gleich mit Ausnahme der Laschen für
die Schienen 7% und 94, bei welchen der Abstand der beiden mittleren Löcher
und damit auch die Gesammtlänge der Laschen geringer ist, als bei den übrigen
Laschen der betreffenden Gruppe. Die Laschen zu den Schienen 10 und 11 haben
besondere Formen erhalten.
(2) Die Uebergangslaschen von den Schienen der Gruppe I zu den Schienen
der Gruppe II bezw. III, sowie der Schienen 10 zu den Schienen 11 haben nur
den Querschnitt der Flachlaschen.
(3) Da die Schienen der Gruppe II einen breiteren und die der Gruppe III
einen niedrigeren Kopf haben, als die der Gruppe I, so musste die zur Erzielung
einer durchlaufenden Fahrkante bezw. Fahrfläche nöthige Verschiebung der anzu-
schliessenden Schienen durch entsprechende Bearbeitung der Flachlaschen bewerk-:
stelligt werden.
(4) Für den Anschluss der bisherigen Schienen 6%, der Uebergangsschienen 7°,
der Schienen 7° und 8%, der Uebergangsschienen 9” und der Schienen 9° an die
entsprechenden Schienen der Gruppen I und II sind besondere Laschen nicht er-
forderlich. Es sind hierzu die normalen sechslöcherigen Laschen der Gruppen I
* Bei der Schiene 11 kommen die 50 mm dicken Hakenplatten nicht zur Anwendung. (Verel. 8 512.)