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Anweisung für das Verlegen des Oberbaues.
Vorbemerkungen.
Es (A) Nach 81 und 3 der Oberbauanordnungen können bei einem Gleis die drei
den verschiedenen Verwendungszwecken angepassten Oberbauarten einer Gruppe er-
forderlich sein. Das Material muss daher unter Umständen angefordert werden:
a) für das freie Gleis,
b) für Wegübergänge und kleinere Brücken,
c) für grössere Brücken
und nach 8 12 der Oberbauanordnungen
d) für den Uebergang zu anderen Oberbauanordnungen.
(2) Da die Beschaffenheit des Bahnuntergrundes und des Bettungsstoffes nach
8 9 der Oberbauanordnungen auf die Schwellenanzahl von Einfluss ist, so muss der
Materialanforderung eine genaue Prüfung der Strecke vorausgehen. Letztere hat
sich auch darauf zu erstrecken, ob bei offenen Durchlässen und bei Brücken die
für den Oberbau vorgesehene Schwellentheilung überall durchführbar ist. Die
Ueberschreitung der für Stoss- und Mittelschwelien zugelassenen Höchstmaasse ist
bei Durchlässen, beim Uebergang auf eiserne Brücken u. s. w. um so bedenklicher,
weil an den genannten Stellen durch den Wechsel zwischen nachgiebiger Bettung
und völlig fester Gleisunterlage sehr leicht Steilrampen entstehen, welche den Anlass
zu Entgleisungen bieten. Da die Nachgiebigkeit des Gestänges durch unmittelbar
unter den Schwellen liegendes Mauerwerk bei Durchlässen u. s. w. sehr nachtheilig
beeinflusst wird, empfiehlt es sich, die bestehenden Bahnanlagen vor einem etwaigen
NG. Gleisumbau dahin zu prüfen, ob nicht offene Durchlässe und kleine eiserne Brücken
N EIS durch Abdecken der Oeffnungen und Durchführung der Bettung aus dem Zusammen-
ar hange mit dem Gleise ausgeschaltet werden können.
NShg (3) Offene Durchlässe, kleinere Brücken und Wegübergänge erfordern, wenn
A330 der Schienenstoss in ihren Bereich fällt, die in 8 9 der Oberbauanordnungen VOor-
gesehenen Massnahmen zur Verschiebung des Schienenstosses durch KEinschieben
besonderer Schienenlängen.
(4) Nach solchen Vorermittelungen kann das Material für den Gleisbau unter
Beachtung der sonstigen in den Oberbauanordnungen gegebenen Vorschriften mit
Benutzung eines Vordruckes (vergl. Anlage 1—6) angefordert werden. Iu den Vor-
drucken sind alle bei einem Gleisbau vorkommenden Materialien aufgeführt, um
einen Hinweis auf die unbedingt nöthigen Vorermittelungen zu geben und dadurch
der nachträglichen Anforderung einzelner Oberbautheile für besondere Zwecke —
wie Gleiskrümmungen, Wegübergänge u. s. W. — vorzubeugen.
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