= 10.
(5) Da für die Oberbauanordnungen auf Hauptbahnen allgemein die Schwellen-
schraubenbefestigung vorgesehen ist, so werden auch die offenen Unterlagsplatten
der Gruppen I und II nur mit Löchern für Schwellenschrauben versehen.
(6) Die 290 mm langen Hakenplatten für Kiefernschwellen (Hakenplatten HK 6
oder 8) sind mit Lochung für Klemmplattenbefestigung einheitlich für Stoss- und
Mittelschwellen versehen. Das Walzprofil für Gruppe I und II ist das gleiche.
Der Hakenhohlraum und die Lochung der fertigen Hakenplatten sind verschieden,
letztere nur insoweit, als das innere Loch bei der Gruppe I, der geringeren Schienen-
fussbreite entsprechend, einen kleineren Abstand vom Haken zeigt als bei der Gruppe II.
(7) Die offenen Unterlagsplatten für den Oberbau 10% H der Gruppe III haben
den gleichen Walzquerschnitt und bei Verwendung von Schwellenschrauben auch
die gleiche Lochung wie die offenen Unterlagsplatten der Gruppe I. Bei Verwendung
von Hakennägeln zur Befestigung der Schienen 10% ändert sich nur der Loch-
querschnitt der Platten.
(8) In Gleiskrümmungen mit Halbmessern von 500—250 m sind bei dem Ober-
bau 10% H die Hakenplatten auch auf 5 Mittelschwellen und bei Halbmessern von
250 m und darunter auf allen Mittelschwellen anzubringen.
(9) Die Hakenplatten H11 mit wagerechten Schienenauflageflächen sind bei
dem Oberbau 11* H nöthig, weil die Schienen senkrecht stehen. Offene Unterlagsplatten
sind für Oberbau 11* H nicht vorgesehen. In Gleiskrümmungen mit Halbmessern
von 500 m und darunter, sowie in stärker als 1:200 geneigten Gleisen können
auch bei diesem Oberbau die Hakenplatten nach Bedarf auf den Mittelschwellen
verwendet werden.
(10) Die Hakenplatten für die Holzschwellen eisener Brücken haben bei den
Mittelschwellen die auf Anlage 18 angegebene besondere Form erhalten, welche,
unabhängig von der Holzart, allgemein anzuwenden ist. Die Hakenplatten auf den
Stossschwellen stimmen mit den Hakenplatten HK genau überein. Auch die Platten
für die Holzschwellen eiserner Brücken sind entsprechend den Schienenformen 6,
7 und 10 einerseits und 8 und 9 andererseits verschieden gestaltet. Die Maasse für
die letzteren sind auf der Anlage 18 in Klammern angegeben.
(11) Die Hakenplatten E 6, 8 und 11 für die eisernen Querschwellen sind zur
Erzielung der erforderlichen Spurerweiterung in vier verschiedenen Nummern mit
entsprechend wechselnden Ansatzstärken vorgesehen. Die Hakenplatten E 6 der
Gruppe I, welche auch bei dem Oberbau 10%* E der Gruppe III Verwendung finden,
unterscheiden sich von den Hakenplatten E 8 der Gruppe II durch die geringere
Lochbreite, Die einzelnen Nummern der beiden Formen tragen eine die Ansatz-
stärke kennzeichnende Ziffer. Im geraden Gleise werden die Hakenplatten Nr. 3
und 4 verlegt. Die für Spurerweiterungen (vergl. auch $ 13d) erforderlichen Nummern
sind auf den betreffenden Zeichnungen angegeben.
Bei dem Oberbau 11* E bedingt die abweichende Schienenform die Anwendung
besonders geformter Hakenplatten.
(12) Die 50 mm dicken gusseisernen Hakenplatten für die eisernen Quer-
schwellen in Wegübergängen (vergl. $ 9? und Anlage 17) werden ebenfalls in vier
verschiedenen Nummern mit wechselnden Ansatzstärken verwendet,