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Die Hakenplatten der Gruppen I und III (10* E) sind unter sich völlig gleich,
von den Hakenplatten der Gruppe II unterscheiden sich dieselben durch die geringere
Breite der Schienenlagerfläche. Für den Oberbau 11* E sind dicke Unterlags-
platten nicht vorgesehen.
S 6.
(1) Die Klemmplatten zur Schienenbefestigung auf Kiefernschwellen sind nur
in je einer Form für die Gruppen I und II vorgesehen, Die Klemmplatten HK 8
der Gruppe II zeigen den Klemmplatten HK 6 der Gruppe I gegenüber die Ab-
weichungen, welche durch die verschiedene Schienenform bedingt sind, ausserdem
sind die Vorderkanten abgeschrägt und die Abmessungen stärker gehalten. Durch
die Abrundung der Kante oberhalb des Knaggens unterscheiden sich die Klemm-
platten beider Gruppen von den Klemmplatten für eiserne Schwellen.
(2) Die Klemmplatten für die eisernen Schwellen sind in vier verschiedenen
Nummern mit wechselnder Knaggenstärke vorgesehen. Abgesehen von der Ver-
schiedenheit der äusseren Form unterscheiden sich die Klemmplatten der Gruppe I,
welche auch bei dem Oberbau 10* E der Gruppe III Verwendung finden, durch
das rechteckige Loch von den mit runden Löchern versehenen Klemmplatten der
Gruppe II. Bei dem Oberbau 11? E bedingt die abweichende Schienenform die
Anwendung besonders geformter Klemmplatten. Im geraden Gleise finden die
Nummern 0 und 1 Anwendung, die für Spurerweiterungen erforderlichen Nummern
sind auf den betreffenden Zeichnungen angegeben. Zu den vier Hakenplatten für
Wegübergänge ist nur eine Klemmplattennummer erforderlich, welche für die
Gruppen I bezw. III (10* E) und für die Gruppe II je eine besondere von den
übrigen Klemmplatten abweichende Form zeigt. Die hochgeführte Hakenform
dieser Klemmplatte dient der Mutternstellkappe zum Anschlag gegen etwaiges
Losrütteln der Mutter.
S$ 7.
(1) Die Schwellenschrauben kommen in Längen von 150 mm mit 22 mm Schaft-
stärke und 120 mm mit 20 mm Schaftstärke zur Verwendung. Die ersteren werden
nur bei den Hakenplatten für Kiefernschwellen (HK 6 oder 8) der Gruppen I und II
benutzt und sind für beide Gruppen völlig gleich. Die 120 mm langen Schwellen-
schrauben stimmen für die Gruppen I und III in ihren Abmessungen genau überein,
für die Gruppe II zeigt die Unterfläche des Schwellenschraubenkopfes eine durch
den Schienenfuss bedingte stärkere Neigung. Zur Unterscheidung tragen die 120 mm
langen Schwellenschrauben der Gruppen I und III die der Schienengrundform der
Gruppe I entnommene Ziffer 6, die der Gruppe II die Ziffer 8.
(2) Die Hakennägel, welche nur bei der Gruppe III Verwendung finden, sind
für den Oberbau 10* H und 11* H völlig gleich.
Ss 8.
(1) Die Laschenschrauben aller Gruppen sind, abgesehen von den Laschen-
schrauben zu den Schienen 11%, bis auf die wechselnde Schaftlänge völlig gleich.
(2) Die bei den Gruppen I und II vorgesehenen Stemmlaschenschrauben
stimmen unter sich überein und haben, abgesehen von der Länge, die gleichen Ab-
messungen wie die Laschenschrauben.