= 4A
Bei den Linien unter a finden nach den besonders getroffenen Bestimmungen
in der Regel die Oberbauanordnungen mit Schienen 8® (auf Brücken, in Weg-
übergängen u. s. w. Schienen 9% bezw. 9°), bei denen unter b der Oberbau mit
Schienen 94 Anwendung.
$ 11:
(1) Die Oberbauanordnungen der Gruppe III sind für Nebenbahnen bestimmt.
(2) Die Art der Schienenbefestigung auf Holzschwellen ist bei dieser Gruppe
nicht von der Holzart abhängig gemacht.
(3) Auf Brücken können im Zuge der Oberbauanordnungen dieser Gruppen
die Oberbauanordnungen der Gruppe I mit Schienen 7% und 7° verlegt werden.
Der Oberbau 11* H bezw. 11% E (Anlage 15 und 16) findet nur bei unter-
geordneten Nebenbahnen Verwendung, sofern der grösste Raddruck den Werth
von 6 t nicht übersteigt. Die Bestimmung über die Verwendung der einen oder
der anderen Oberbauanordnung dieser Gruppe bleibt der besonderen Genehmigung
vorbehalten.
Ss 12.
(1) Die Uebergangsstossverbindungen vermitteln den Uebergang von einer
Oberbauanordnung der einen Gruppe zu den Anordnungen der anderen Gruppen
bezw. zur älteren Oberbauanordnung mit Schienen 6°, Für den Uebergang von
einer Oberbauanordnung zu einer anderen derselben Gruppe oder zu den Oberbau-
anordnungen mit den bisherigen Schienenformen 6%, 7°, 8% 9° und den Ueber-
gangsschienen 7° und 9® dient bei den Gruppen I und II die gewöhnliche Stoss-
verbindung mit Laschen der Schiene 6° bezw. 8°, (Vergl. auch S 4% und 8 9%)
Zur Verbindung der Schiene 10 mit der Schiene 11, welche beide der Gruppe III
angehören, sind des verschiedenen Querschnittes wegen Uebergangsstossverbindungen
mit besonderen Laschen erforderlich.
(2) Soweit an den Uebergangsstössen Flachlaschen Anwendung finden, sind
die Querschwellen am Schienenstosse wegen des geringeren Querschnittes der Flach-
laschen mit entsprechend verminderten Abständen angeordnet. Zum Uebergang
auf die nicht geneigten Schienen des Oberbaues 11* H wird die erste Stossschwelle
dieses Oberbaues mit einer Neigung 1:20 und die darauf folgende Mittelschwelle
mit einer Neigung 1:40 gekappt. Zu jedem Gleisstosse sind vier verschiedene
Uebergangslaschen, je eine Aussen- und eine Innenlasche für den rechten und je
eine Aussen- und eine Innenlasche für den linken Schienenstoss, erforderlich.
Vorgesehen sind Uebergangslaschen für
Schienen 6° (auch 74 und 7°) zu 6%® Laschenform 64 (Anlage 19 und 20),
n 8? („ 9% „99 „6° Flachlaschen (a 19 20),
8 | 2” 9% ” 9% ” 6° ” ( » 19 » 20),
10% zu 6° Flachlaschen (Anlage 21),
10° ” 6° ” ( ” 21),
11% 62 , Hi 22)
m 62 1 # 22)
u. 10? N 23).