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Von der Summe dieser Umsatzspalten ist der umsatzsteuerpflichtige
Betrag zu errechnen. Wenn man das Kontokorrentbuch zur Fesstellung
der Umsatzsteuerschuld heranziehen will, so ergeben Einnahmen aus Bar:
geschäften plus Habensummen der Debitorenkonten den gesuchten Betrag.
Jedoch muß man darauf achten, daß auch Diskonte, Rabatte und Rück: ;
buchungen sowie Fracht: und Verpackungskosten, die der Umsatzsteuer nicht
unterliegen, ausgeschaltet werden.
Einkommen: und Körperschaftsteuern, die meist in der
Handelsbilanz vom Ertrage gekürzt werden, gelten steuerlich als Einkommen
und müssen in der Steuerbilanz in der verbuchten Höhe dem Gewinn wieder
hinzugesetzt werden. Dagegen ist die Gewerbeertragsteuer abzugsfähig. Sie
wird also auch in der Steuerbilanz als Aufwand anerkannt.
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X. Verbuchung von Bürgschaften t
Avals oder Bürgschaftskredite bestehen in der Übernahme der persönlichen Hafz- \
tung für die Verbindlichkeiten eines Dritten gegenüber dessen Gläubigern. Die Gegens
leistung erfolgt meist durch Zahlung einer Avalprovision. Die übernommenen Aval; x
verpflichtungen (Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel» und Scheckbürg- .
schaften sowie aus Garantieverträgen) müssen in der Bilanz der A:G. ausgewiesen
werden ($& 131 des Aktiengesetzes).
Da der Bürge im Falle der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ein Regreßrecht
gegen den Bürgschaftsschuldner hat, so kann er in seinen Büchern der eventuellen ;
Verbindlichkeit eine Eventualforderung gegenüberstellen. Er bucht, wenn er für den
Kunden X eine Avalverbindlichkeit zugunsten der Y:Gesellschaft in Höhe von
AM 10000.— übernimmt:
Avaldebitor X an Avalkreditor Gesellschaft Yı . .. 0... RM 10 000.—.
Für die vom Kunden X gezahlten Provisionen zur Abgeltung des übernommenen
Risikos wird das Banks oder Kassakonto belastet, während ein Provisionss bzw. ein
spezielles Avalprovisionskonto erkannt wird. (Ausgang von Leistungswerten durch
Risikoübernahme usw.)
In der Bilanz erscheint auf Grund des Abschlusses der beiden Avalkonten die
Bürgschaftsverbindlichkeit als durchlaufender. Posten, in der Regel in der Vorspalte
vermerkt. Eine voraussehbare, mutmaßliche Inanspruchnahme daraus muß durch eine
entsprechende Rückstellung berücksichtigt werden:
Gewinn: und Verlustkonto an Rückstellung für übernommene Avalverpflichtungen.
Erfolgt seitens der Gesellschaft Y eine Inanspruchnahme des Bürgen in Höhe
von AM 3000.—, so tritt an die Stelle der eventuellen Verbindlichkeit von
KM 10000.—, die nunmehr verschwindet, eine echte Verpflichtung zur Zahlung von
AM 3000.—. Deshalb werden zunächst die Avalkonten durch die Buchung
Avalkreditor Gesellschaft Y an Avaldebitor X. .. ."" , , . RM 10000—
abgeschlossen. Gleichzeitig wird der Debitor X auf seinem Konto ordinario zugunsten
des Kontos der Gesellschaft Y mit AM 3000.— belastet. Erfolgt die Zahlung durch
Kasse, so lautet die Buchung:
Konto Gesellschaft Y an Kasse. , . ER a 3000—.
Für Spesen und Unkosten wird der Kunde X gleichfalls belastet. Zum Bilanz-
stichtage muß die Forderung an X auf ihre Einbringlichkeit geschätzt werden. In
Höhe des mutmaßlichen Ausfalls ist eine direkte oder indirekte Abschreibung vor:
zunehmen (vgl. S. 91 ff.).
XI. Verbuchung der Geschäftsergebnisse bei den
verschiedenen Unternehmungsformen
Das HGB enthält für die verschiedenen Unternehmungsformen besondere Vor:
schriften bezüglich der buchmäßigen Behandlung des Jahresergebnisses und der
Gewinnverteilung. Im allgemeinen wird bei der Einzelfirma und den Personengesell-
schaften der nicht zur Verteilung kommende Gewinn dem Unternehmerkapital zu:
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