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der Regel einige Tage vor Fälligkeit zu geschehen pflegt, so muß umgekehrt
dem K. der Zins für sechs Tage vergütet werden, da ihm sonst der Zinsgenuß
für diese Zeit entginge.
Die Zinsen werden stets vom Nennwert berechnet, denn von diesem,
nicht von dem veränderlichen Kurswert muß der Schuldner Zinsen zahlen.
Zinsperiode für den laufenden Zinsschein:
180 Tage
; DEE
1.4. 24.9. 1.10.
174 Tage © 56 Tage
Tag des Umsatzes
a) Der laufende Zinsschein per 1. 10. wird mitgeliefert: Der Käufer zahlt
außer dem Kurswert die Zinsen für 174 Tage.
b) Der laufende Zinsschein per 1. 10. ist bereits getrennt: der Käufer zahlt
den Kurswert minus 6 Tage Zinsen.
Den um die Zinsen korrigierten Kurswert nennt man den ausmachenden
Betrag.
Aktien werden in Deutschland seit 1913 einschließlich des Dividenden:
anspruches notiert, (Bis dahin rechnete man 4°%o als Stückzinsen.) Die zu
erwartende Dividende äußert sich jetzt in einem entsprechenden Ansteigen
des Kurses im Verlauf des betreffenden Geschäftsjahres. Infolgedessen er-
folgt nach Zahlung der Dividende ein Kursabschlag etwa in Höhe der
Dividende. (Notiz ex Dividende.) Für Aktien ist der ausmachende Betrag
gleich dem Kurswert, da eine Berechnung von Stückzinsen nicht mehr in
Frage kommt.
3. Kapitalertragsteuer
Grundsätzlich werden Obligationen nicht mit Kapitalertragsteuer belastet. Die
Besteuerung solcher Kapitalerträge erfolgt erst zusammen mit dem steuerpflichtigen
Einkommen des Kunden. Dagegen ist bei Obligationen mit zusätzlicher Verzinsung,
sogenannten Gewinnobligationen, und bei Dividendenwerten im Falle von Gewinn»
bzw Zinszahlungen 10 % Kapitalertragsteuer in Abzug zu bringen. Den gezahlten Betrag
kann jedoch der Kunde später bei der Steuererklärung von seiner Steuerschuld absetzen.
4. Umsatzspesen
Die beim Umsatz von Effekten in Betracht kommenden Spesen setzen sich wie
folgt zusammen:
a) Maklergebühr. Sie ist die dem Makler für die Erledigung der Effektenaufträge
an der Börse zu zahlende Vergütung und wird für Privatkunden und Händler gleich
mäßig berechnet. Für Dividendenpapiere und festverzinsliche Werte ist sie unter»
schiedlich gestaffelt. Als Berechnungsgrundlage, dient bei Dividendenwerten in
der Regel der ausmachende Betrag, es sei denn, daß der Kurs des Papıers unter 50 %
legt. (Kurs unter 50%: Maklergebühr vom Nominalwert.) Beı festverzinslichen
Werten wird grundsätzlich der Nominalwert zugrunde gelegt. Im einzelnen beträgt sie:
a) Für alle Dividendenpapiere zum Einheitskurs und zur fortlaufenden Notiz 1 %os
vom ausmachenden Betrag,
ß) für wertbeständige Wertpapiere mit Zinsberechnung und Industrieobligationen
mit Zınsberechnung %4%0 vom Nennbetrag,
y) für wertbeständige Wertpapiere ohne Zinsberechnung und Industrieobligationen
ohne Zınsberechnung 1% 00 vom ausmachenden Betrag,
ö) für auf Papiermark lautende Wertpapiere !/s % vom ausmachenden Betrag,
:) für ausländische festverzinsliche Wertpapiere einschl. ausländischer Prämien»
anleihen bis zum Kurs von 20% einschl. 1,5%: vom ausmachenden Betrag, und
bei einem Kurs von über 20 % 1% vom ausmachenden Betrag.
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