Full text: Wirtschaftliches Rechnen (Band 3, Kapitel 3)

124 Kalveram 
der Regel einige Tage vor Fälligkeit zu geschehen pflegt, so muß umgekehrt 
dem K. der Zins für sechs Tage vergütet werden, da ihm sonst der Zinsgenuß 
für diese Zeit entginge. 
Die Zinsen werden stets vom Nennwert berechnet, denn von diesem, 
nicht von dem veränderlichen Kurswert muß der Schuldner Zinsen zahlen. 
Zinsperiode für den laufenden Zinsschein: 
180 Tage 
; DEE 
1.4. 24.9. 1.10. 
174 Tage © 56 Tage 
Tag des Umsatzes 
a) Der laufende Zinsschein per 1. 10. wird mitgeliefert: Der Käufer zahlt 
außer dem Kurswert die Zinsen für 174 Tage. 
b) Der laufende Zinsschein per 1. 10. ist bereits getrennt: der Käufer zahlt 
den Kurswert minus 6 Tage Zinsen. 
Den um die Zinsen korrigierten Kurswert nennt man den ausmachenden 
Betrag. 
Aktien werden in Deutschland seit 1913 einschließlich des Dividenden: 
anspruches notiert, (Bis dahin rechnete man 4°%o als Stückzinsen.) Die zu 
erwartende Dividende äußert sich jetzt in einem entsprechenden Ansteigen 
des Kurses im Verlauf des betreffenden Geschäftsjahres. Infolgedessen er- 
folgt nach Zahlung der Dividende ein Kursabschlag etwa in Höhe der 
Dividende. (Notiz ex Dividende.) Für Aktien ist der ausmachende Betrag 
gleich dem Kurswert, da eine Berechnung von Stückzinsen nicht mehr in 
Frage kommt. 
3. Kapitalertragsteuer 
Grundsätzlich werden Obligationen nicht mit Kapitalertragsteuer belastet. Die 
Besteuerung solcher Kapitalerträge erfolgt erst zusammen mit dem steuerpflichtigen 
Einkommen des Kunden. Dagegen ist bei Obligationen mit zusätzlicher Verzinsung, 
sogenannten Gewinnobligationen, und bei Dividendenwerten im Falle von Gewinn» 
bzw Zinszahlungen 10 % Kapitalertragsteuer in Abzug zu bringen. Den gezahlten Betrag 
kann jedoch der Kunde später bei der Steuererklärung von seiner Steuerschuld absetzen. 
4. Umsatzspesen 
Die beim Umsatz von Effekten in Betracht kommenden Spesen setzen sich wie 
folgt zusammen: 
a) Maklergebühr. Sie ist die dem Makler für die Erledigung der Effektenaufträge 
an der Börse zu zahlende Vergütung und wird für Privatkunden und Händler gleich 
mäßig berechnet. Für Dividendenpapiere und festverzinsliche Werte ist sie unter» 
schiedlich gestaffelt. Als Berechnungsgrundlage, dient bei Dividendenwerten in 
der Regel der ausmachende Betrag, es sei denn, daß der Kurs des Papıers unter 50 % 
legt. (Kurs unter 50%: Maklergebühr vom Nominalwert.) Beı festverzinslichen 
Werten wird grundsätzlich der Nominalwert zugrunde gelegt. Im einzelnen beträgt sie: 
a) Für alle Dividendenpapiere zum Einheitskurs und zur fortlaufenden Notiz 1 %os 
vom ausmachenden Betrag, 
ß) für wertbeständige Wertpapiere mit Zinsberechnung und Industrieobligationen 
mit Zınsberechnung %4%0 vom Nennbetrag, 
y) für wertbeständige Wertpapiere ohne Zinsberechnung und Industrieobligationen 
ohne Zınsberechnung 1% 00 vom ausmachenden Betrag, 
ö) für auf Papiermark lautende Wertpapiere !/s % vom ausmachenden Betrag, 
:) für ausländische festverzinsliche Wertpapiere einschl. ausländischer Prämien» 
anleihen bis zum Kurs von 20% einschl. 1,5%: vom ausmachenden Betrag, und 
bei einem Kurs von über 20 % 1% vom ausmachenden Betrag. 
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