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wirtschaftspolitischer Natur: Aufnahme neuer Mitglieder zur
Verbreiterung der wirtschaftlichen Basis, leichtere Durchführung von Ver:
schmelzungen mit anderen Unternehmungen; Ausnutzung von Sachwerten und
Rechten durch Einbringung gegen Aktien, Mobilisierung schwer veräußer-
licher Gegenstände durch Einbringung als Sachwerte in eine AG gegen Über-
nahme der marktfähigen Anteilspapiere. Gründe re präsentativer
und psychologischer Natur: Gewinnung von neuen Verbindungen,
Erhöhung der Verkehrsfähigkeit des Unternehmens.
Gründungsvorgang
Bis zum Jahre 1870 war die Errichtung einer AG von staatlicher Genehmigung
abhängig. Durch die Aktiennovelle von 1870 trat an die Stelle der Konzessionspflicht
das System der Normativbestimmungen. Die Gründung einer AG wurde rechtswirk:
sam, wenn Statut und Gründungsvorgänge den Anforderungen des Aktienrechts ent:
sprachen. Die Aktiennovelle von 1884 stellte wesentlich straffere Anforderungen an die
Sachgründung, besonders zur Verhütung von Überbewertungen der Sacheinlagen. Diese
Vorschriften sind in das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 übernommen und im
Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 noch wesentlich erweitert worden.
Bei der Simultan- oder Einheitsgründung werden sämtliche Aktien von
den mindestens fünf Gründern übernommen. Bei der Sukzessiv- oder Stufen:
gründung übernehmen die Gründer nur einen Teil der Aktien selbst, während der
Rest durch die der Errichtung vorangehende Zeichnung untergebracht wird. In Deutsch:
land ist die Simultangründung fast die einzige Form der Gründung. Wenn die Gründer
das Gesamtkapital bei der Neu: oder Umgründung nicht aufbringen können, wird eine
Bank als Mitglied herangezogen, die den Rest der Aktien mit der Absicht späterer
Emission fest übernimmt und so die Simultangründung ermöglicht.
Die wichtigsten Erfordernisse der Bargründung in der Form der Ein:
heitsgründung sind:
Von den mindestens fünf Gründern ist ein Gesellschaftsvertrag aufzustellen, dessen
obligatorischer Inhalt nachfolgende sechs Punkte umfaßt (S 16):
1. Nennbetrag, Ausgabebetrag und die Gattung der von jedem Gründer über:
nommenen Aktien.
2. Firma und Sitz der Gesellschaft. Die Firma soll möglichst den Gegenstand des
Unternehmens erkennen lassen unter Zusatz der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“
(also nicht Müller & Schneider AG, sondern z.B. Rheinische Gußstahl-Aktien-
gesellschaft) (8 4). Grundsätzlich soll als Sitz der AG der Ort gewählt werden,
wo entweder die Gesellschaft einen Betrieb hat oder wo sich die Geschäftsleitung
bzw. Verwaltung befindet (8 5). Eine Unternehmung, deren Eintragung bei einem
Großstadtgericht abgelehnt wurde, kann also nunmehr nicht bei Gerichten an
kleinen Plätzen aufs neue um Eintragung. ersuchen, es sei denn, daß die Verwal:
tung oder ein Betrieb dorthin verlegt wird.
Aus der Satzung muß der Gegenstand des Unternehmens hervorgehen.
Die Höhe des Grundkapitals und die der Nennbeträge der einzelnen Aktien sowie
eventuell die einzelnen Aktiengattungen sind in der Satzung festzustellen. Das
Grundkapital muß mindestens RM 500 000.— betragen ($ 7). Die einzelne Aktie
muß auf mindestens RM 1 000.— lauten ($ 8). Die Aktien können auf den Inhaber
oder auf Namen lauten ($ 10). Es können Aktiengattungen mit verschiedenen
Rechten ausgegeben werden, namentlich hinsichtlich der Verteilung des Gewinnes
und des Liquidationserlöses (8 11).
5. Die Satzung muß die Art der Zusammensetzung des Vorstandes bestimmen.
6. Die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft ist festzusetzen.
Diejenigen Aktionäre, die ‘die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der
Gesellschaft ($& 21). Bezüglich der im Falle einer Sachgründung in die Satzung auf-
zunehmenden Tatbestände siehe S.25. Sondervorteile, die an Aktionäre gewährt
werden, müssen ebenso wie eventuell von der Gesellschaft zu tragender Gründungs:
aufwand in der Satzung unter Angabe der Begünstigten festgesetzt werden ($ 19). Die
Satzung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (8 16).
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