L Finanzierung der Betriebe
zur Die Errichtung der Gesellschaft
CYz Ist die Satzung festgestellt, so erfolgt die Errichtung der Aktiengesellschaft durch
ınd Übernahme aller Aktien seitens der Gründer (8 22). Erst nach der Eintragung in das
‚er: Handelsregister erlangt die Gesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit; sie wird juristische
Erz Person. Handelt ein Gründer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft, so haftet
er er persönlich; schließen alle Gründer Rechtsgeschäfte ab, so entstehen gesamtschuld:
en, nerische Haftungsverpflichtungen (8 34). Nach der Errichtung der Gesellschaft ist von
den Gründern der erste Aufsichtsrat zu bestellen, was der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung bedarf. Der Aufsichtsrat seinerseits bestimmt sodann den ersten
Vorstand ($ 23).
ht Gründungsbericht; Prüfung des Gründungshergangs
rk: Bevor die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden
nt kann, hat eine eingehende Prüfung des Gründungsvorganges zu erfolgen. Die Gründer
die sind verpflichtet, einen Gründungsbericht zu erstatten, der bisher nur bei Sachgrün-
Cse dungen angefordert wurde. In diesem Bericht ist u. a. darzulegen, welche Rechts:
im geschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben, vorausgegangen
sind, und wie hoch sich, im Falle einer Übernahme eines Betriebes durch die Gesell:
; schaft, die Erträge der letzten zwei Jahre beliefen. Ferner soll der Bericht erwähnen,
on ob und in welchem Umfange für Rechnung des Vorstandes oder Aufsichtsrates Aktien
der übernommen bzw. ob für ein Mitglied Sondervorteile, Entschädigungen oder Beloh-
ve nungen ausbedungen wurden (8 24). Neben diesem Bericht der Gründer hat eine Prü-
N fung des Gründungsvorgangs durch Vorstand und Aufsichtsrat stattzufinden, worüber
ler schriftlich zu berichten ist ($ 25, 1).
MM Im „Normalfalle“ sind damit, abgesehen von der noch zu vollziehenden Einlage
'er der Aktionäre, alle Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt. Gehört jedoch ein Vor-
standsmitglied oder Aufsichtsratsmitglied zu den Gründern, oder hat sich ein Mitglied
nz besondere Vorteile ausbedungen bzw. Aktien übernommen, SO findet eine nochmalige
Kontrolle des Gründungsherganges durch vom Gericht zu bestellende Gründungsprüfer
2n statt (8 25, 2, 3). Auch im Falle einer Sachgründung ist eine Kontrolle durch Grün-
dungsprüfer vorgeschrieben, die nicht aus Personen ausgewählt werden dürfen, welche
ir: eventuell unter dem Einfluß der Gesellschaft stehen könnten (Vorstand, Aufsichtsrat,
Angestellte, Gründer uswW., 8 25, 5). Bezüglich des Umfanges der Gründungsprüfung
es vgl. 8 26.
f“ ” Ehe die Anmeldung erfolgen darf, sind die B areinlagen durch den Vorstand
n: einzufordern (8 28). Sie müssen sich auf mindestens 25 v.H. des Nennbetrages der
n, Aktien belaufen. Das Agio im Falle einer Überpari-Emission ist voll einzuzahlen. Der
18 gesamte Betrag kann; sowohl in gesetzlichen Zahlungsmitteln als auch durch Gutschrift
MR auf ein Bank: ader Postscheckkonto der Gesellschaft bzw. des Vorstandes eingezahlt
in werden (8 49, 3). Wichtig ist, daß die Bareinlagen zur freien Verfügung des Vorstandes
1: stehen, und daß die vor der Anmeldung fälligen und zu entrichtenden Steuern und
Gebühren aus den Bareinlagen gedeckt werden dürfen ($ 28, 2).
Eintragung in das Handelsregister
: Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, von allen
S Gründern und Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates zur Eintragung in das
. Handelsregister anzumelden (8 28, 1). Werden Zweigniederlassungen errichtet, so ist
= eine Eintragung bei den für die Zweigniederlassungen zuständigen Gerichten nicht not-
wendig. Das Registergericht am Gesellschaftssitz führt eine Art Zentralhandelsregister
und teilt dem Gericht der Zweigniederlassung die jeweils nötigen Eintragungen mit,
welche ohne nochmalige Nachprüfung in das dortige Handelsregister aufzunehmen sind
(8 35). Über die bei der Anmeldung abzugebenden Erklärungen und die der Anmel-
dung beizufügenden Schriftstücke unterrichtet $ 29.
Nach materieller und formeller Prüfung des Gründungsherganges nimmt das Ges
richt die Eintragung vor. Nach dem neuen Aktiengesetz ist das Registergericht als
Wahrer öffentlicher Interessen berechtigt, die Eintragung abzulehnen, und zwar bei
Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Prüfungsberichtes der Verwaltung oder auf
Grund einer Erklärung der Gründungsprüfer oder falls die Gegenleistungen der Ge»
sellschaft für Sacheinlagen unangemessen hoch sind (8 31). Die erfolgte Eintragung wird
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