Full text: Finanzierung der Betriebe (Band 3, Kapitel 7)

L Finanzierung der Betriebe 
zur Die Errichtung der Gesellschaft 
CYz Ist die Satzung festgestellt, so erfolgt die Errichtung der Aktiengesellschaft durch 
ınd Übernahme aller Aktien seitens der Gründer (8 22). Erst nach der Eintragung in das 
‚er: Handelsregister erlangt die Gesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit; sie wird juristische 
Erz Person. Handelt ein Gründer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft, so haftet 
er er persönlich; schließen alle Gründer Rechtsgeschäfte ab, so entstehen gesamtschuld: 
en, nerische Haftungsverpflichtungen (8 34). Nach der Errichtung der Gesellschaft ist von 
den Gründern der erste Aufsichtsrat zu bestellen, was der gerichtlichen oder notariellen 
Beurkundung bedarf. Der Aufsichtsrat seinerseits bestimmt sodann den ersten 
Vorstand ($ 23). 
ht Gründungsbericht; Prüfung des Gründungshergangs 
rk: Bevor die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden 
nt kann, hat eine eingehende Prüfung des Gründungsvorganges zu erfolgen. Die Gründer 
die sind verpflichtet, einen Gründungsbericht zu erstatten, der bisher nur bei Sachgrün- 
Cse dungen angefordert wurde. In diesem Bericht ist u. a. darzulegen, welche Rechts: 
im geschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben, vorausgegangen 
sind, und wie hoch sich, im Falle einer Übernahme eines Betriebes durch die Gesell: 
; schaft, die Erträge der letzten zwei Jahre beliefen. Ferner soll der Bericht erwähnen, 
on ob und in welchem Umfange für Rechnung des Vorstandes oder Aufsichtsrates Aktien 
der übernommen bzw. ob für ein Mitglied Sondervorteile, Entschädigungen oder Beloh- 
ve nungen ausbedungen wurden (8 24). Neben diesem Bericht der Gründer hat eine Prü- 
N fung des Gründungsvorgangs durch Vorstand und Aufsichtsrat stattzufinden, worüber 
ler schriftlich zu berichten ist ($ 25, 1). 
MM Im „Normalfalle“ sind damit, abgesehen von der noch zu vollziehenden Einlage 
'er der Aktionäre, alle Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt. Gehört jedoch ein Vor- 
standsmitglied oder Aufsichtsratsmitglied zu den Gründern, oder hat sich ein Mitglied 
nz besondere Vorteile ausbedungen bzw. Aktien übernommen, SO findet eine nochmalige 
Kontrolle des Gründungsherganges durch vom Gericht zu bestellende Gründungsprüfer 
2n statt (8 25, 2, 3). Auch im Falle einer Sachgründung ist eine Kontrolle durch Grün- 
dungsprüfer vorgeschrieben, die nicht aus Personen ausgewählt werden dürfen, welche 
ir: eventuell unter dem Einfluß der Gesellschaft stehen könnten (Vorstand, Aufsichtsrat, 
Angestellte, Gründer uswW., 8 25, 5). Bezüglich des Umfanges der Gründungsprüfung 
es vgl. 8 26. 
f“ ” Ehe die Anmeldung erfolgen darf, sind die B areinlagen durch den Vorstand 
n: einzufordern (8 28). Sie müssen sich auf mindestens 25 v.H. des Nennbetrages der 
n, Aktien belaufen. Das Agio im Falle einer Überpari-Emission ist voll einzuzahlen. Der 
18 gesamte Betrag kann; sowohl in gesetzlichen Zahlungsmitteln als auch durch Gutschrift 
MR auf ein Bank: ader Postscheckkonto der Gesellschaft bzw. des Vorstandes eingezahlt 
in werden (8 49, 3). Wichtig ist, daß die Bareinlagen zur freien Verfügung des Vorstandes 
1: stehen, und daß die vor der Anmeldung fälligen und zu entrichtenden Steuern und 
Gebühren aus den Bareinlagen gedeckt werden dürfen ($ 28, 2). 
Eintragung in das Handelsregister 
: Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, von allen 
S Gründern und Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates zur Eintragung in das 
. Handelsregister anzumelden (8 28, 1). Werden Zweigniederlassungen errichtet, so ist 
= eine Eintragung bei den für die Zweigniederlassungen zuständigen Gerichten nicht not- 
wendig. Das Registergericht am Gesellschaftssitz führt eine Art Zentralhandelsregister 
und teilt dem Gericht der Zweigniederlassung die jeweils nötigen Eintragungen mit, 
welche ohne nochmalige Nachprüfung in das dortige Handelsregister aufzunehmen sind 
(8 35). Über die bei der Anmeldung abzugebenden Erklärungen und die der Anmel- 
dung beizufügenden Schriftstücke unterrichtet $ 29. 
Nach materieller und formeller Prüfung des Gründungsherganges nimmt das Ges 
richt die Eintragung vor. Nach dem neuen Aktiengesetz ist das Registergericht als 
Wahrer öffentlicher Interessen berechtigt, die Eintragung abzulehnen, und zwar bei 
Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Prüfungsberichtes der Verwaltung oder auf 
Grund einer Erklärung der Gründungsprüfer oder falls die Gegenleistungen der Ge» 
sellschaft für Sacheinlagen unangemessen hoch sind (8 31). Die erfolgte Eintragung wird 
Lieferung 55 | 
{ Band III Rapitel 7 
al
	        
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