Finanzierung der Betriebe
‚ftse Ermäßigungen vorgesehen. Werden also Grundstücke in eine AG eingebracht, so ist
Len- neben der Kapitalverkehrsteuer auch eine Grunderwerbsteuer zu zahlen, zu der Länder
und Gemeinden einen Zuschlag von 2 v.H. erheben können. — Die Wertzuwachssteuer
wird nicht mehr erhoben, wenn Grundstücke gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden (Ausnahme: Grundstücksgesellschaften).
der Wenn bei Gründungen Grundstücke käuflich erworben werden, ist sie zu entrichten,
tal: {rifit aber ebenso wie die Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinne den Veräußerer.
auf Der Tarif ist uneinheitlich.
der b) Notariats: und Gerichtskosten. FHMier kommen die Beurkundung
zu des Protokolls einschließlich Nebengebühren, die Auflassung der Grundstücke und die
äre Eintragung des Gründungsvorganges ins Handelsregister in Betracht. Diese Kosten
ten fallen in Höhe von etwa 4 bis 5 v. T. des Aktienkapitals und 4 bis 5 v. T. des ein;
das gebrachten Grundstückswertes an.
ıng c) Taxations: und Revisionskosten. Hierher gehören die Kosten für
der kaufmännische und technische Sachverständigengutachten sowie die Kosten der öffent
lichen Revision.
d) Druckkosten für den Druck der Aktien und Satzungen.
Je nach Art der Gründung: Bargründung, Sachgründung, Höhe der eingebrachten
er: Grundstückswerte usw. belaufen sich die Gründungskosten auf 2,5 bis 4 vi. des
zes Aktienkapitals.
los Dauernde Mehrkosten einer AG gegenüber einer Einzelfirma oder Per-
1es sonengesellschaft können bedingt sein durch steuerliche Sonderbelastungen (40 v. 4.
en Körperschaftsteuer), durch Ausbau des Organisations- und Verwaltungsapparates, durch
le ein Mehr an Gehältern und durch notwendige Mehrabschreibungen und Sonderrück:
ur stellungen. (Vgl. Buchungen bei Gründungsvorgängen im Abschnitt „Kaufmännische
Buchhaltung“: Gründung einer Aktiengesellschaft S. 196, Gründung einer GmbH 5. 197.)
en
TE VI. Umwandlungen
1. Umwandlung von Einzelfirmen und Personengesellschaften
in Kapitalgesellschaften
Wenn Einzelfirmen oder Personengesellschaften in Kapitalgesellschaften
1e umgewandelt werden, handelt es sich um Neugründungen mit Sacheinlagen,
ın wobei in der Regel eine Liquidation der umzuwandelnden Unternehmung
n stattfindet.
# Als Beispiel sei die Umwandlung einer Offenen Handelsgesell-
S schaft in eine GmbH dargestellt. Die wirtschaftliche Begutachtung des Unter:
S nehmens bildet die Grundlage für die Vorbesprechungen zur Umwandlung. Die Vor-
verhandlungen beziehen sich ferner auf die zu leistenden Geld- und Sacheinlagen, auf
® die Höhe des Grundkapitals, die Bestellung der Geschäftsführer und eventuell des Auf-
Y sichtsrats und die Verrechnung der Gründungskosten. Im Gründungsvorvertrag wer
© den die Ergebnisse der Verhandlungen schriftlich festgelegt, damit nicht wegen Diffes
renzen über frühere Vereinbarungen die weiteren Verhandlungen erschwert werden.
Anzuraten ist, daß hierbei für jeden vertragsbrüchigen Teilhaber Bußen vorgesehen
werden. Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die Gesellschaft nicht, so
' daß der einzelne bis dahin immer noch ausweichen kann, wenn man ihn nicht bindet.
Der Gründungsvorvertrag äußert sich auch über die Ausgleichung eventueller Diffe-
renzen zwischen dem Wert der eingebrachten Sachgüter und der übernommenen
Stammeinlagen sowie über die bei verspäteten Einzahlungen entstehenden Zinsverpflich-
tungen. Der Zeitpunkt, von welchem das einzubringende Unternehmen als für Rech»
nung der neuen Gesellschaft geführt werden soll, wird im Gründungsvorvertrage
fixiert, damit bindende Preisabmachungen getroffen werden können, die von den Markt-
schwankungen während des Umwandlungsprozesses und von den sich ändernden
Meinungen der Gründer über den Wert ihrer Sacheinlagen nicht mehr beeinflußt
werden können.
An die Vorverhandlung schließt sich die Aufstellung der Übernahme:
bilanz an. Da eine Bilanz für den Tag der Gründung nur mit Schwierigkeiten fest-
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