Full text: Finanzierung der Betriebe (Band 3, Kapitel 7)

Finanzierung der Betriebe ) 
‚ert Sachwerte in der gleichen Höhe wie in der Übernahmebilanz erscheinen, auch wenn in 
in der Zwischenzeit Wertverschiebungen stattgefunden haben sollten. 
H- Vgl. Abschnitt Kaufmännische Buchhaltung: Umgründung einer Einzelfirma in eine 
En AG S$. 199. Umgründung einer Offenen Handelsgesellschaft in eine AG 5.200. 
er 2. Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften 
S und Einzelfirmen 
er: Durch das Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 
in: 5. Juli 1934, das zusammen mit dem Gesetz über Steuererleichterungen bei der 
oh: Umwandlung und Auflösung von Kapitalgesellschaften erlassen wurde, und 
durch die hierzu ergangenen vier Durchführungsverordnungen wurde die Um- 
+ wandlung von Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften oder Einzel- 
N firmen wesentlich vereinfacht und steuerlich begünstigt. Das wichtigste 
N Motiv für den Erlaß dieser Gesetze war, das nationalsozialistische Wirt- 
re: schaftsprinzip einer möglichst vollen Auswirkung des Leistungsstrebens und 
In dec Tatkraft verantwortungsbewußter Unternehmer in Klein: und Mittel: 
ch betrieben zur Geltung zu bringen. 
1: Die Umwandlung einer AG, KGaA oder GmbH in eine OHG, Kommanditgesell- 
te schaft oder Einzelfirma bedarf des Beschlusses der Haupt-, General- bzw. Gesellschafter- 
1g versammlung mit einer Mehrheit von grundsätzlich neun Zehntel des Grundkapitals. 
er Der Vorstand der Gesellschaft hat die Umwandlung zur Eintragung in das Handels- 
an register anzumelden. Mit der Eintragung gilt die Kapitalgesellschaft als aufgelöst. Das 
Vermögen und die Schulden gehen automatisch auf die gleichzeitig durch die Ein- 
it tragung entstehende neue Personengesellschaft oder Einzelfirma über. Der Übergang 
3: des Vermögens vollzieht sich ohne jegliche Abwicklung auf dem Wege der Gesamt- 
A rechtsnachfolge. Zum Schutze der ausscheidenden Aktionäre, die gegen die Umwand- 
;r lung stimmen, bestimmt das Gesetz, daß denselben eine nach dem inneren Wert 
1: der Aktien bemessene Abfindung zu gewähren ist. Es enthält auch Gläubigerschutz- 
n bestimmungen, weil die Haftungsgrundlage durch die Umwandlung wesentliche Ver- 
n änderungen erfährt. Innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung des Umwand- 
lungsbeschlusses in das Handelsregister kann jeder Gläubiger Befriedigung seiner Forde- 
| rung oder aber Sicherheitsleistung verlangen. Haben Gläubiger von diesen Möglich» 
; keiten Gebrauch gemacht, so ist das Vermögen der Kapitalgesellschaft bis zu ihrer 
. Befriedigung oder Sicherstellung von dem Vermögen der neuen Firma getrennt zu 
verwalten. 
'  Aktiengesellschaften mit einem Grundkapital unter RM 100 000.— müssen, wenn 
; sie fortbestehen wollen, bis Ende 1940 in eine Personengesellschaft bzw. Einzelfirma 
. umgewandelt sein ($ 2 Einführungsgesetz zum AktG). Vgl. Abschnitt Kaufmännische 
Buchhaltung: Umwandlung einer AG in eine Kommanditgesellschaft, S. 203. 
3. Umwandlungen von Kapitalgesellschaften ($$ 257 bis 287 Aktiengesetz) 
Das neue Aktienrecht behandelt die Umwandlung von Kapitalgesellschaften unter- 
einander. Es werden folgende Umwandlungsformen unterschieden: 
a) Aktiengesellschaft in Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
b) Kommanditgesellschaft auf Aktien in Aktiengesellschaft, 
c) Aktiengesellschaft in Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 
1) Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Aktiengesellschaft, 
«ı Bergrechtliche Gewerkschaft in Aktiengesellschaft, 
‚1 Kommanditgesellschaft auf Aktien in Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 
g) Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
h) Bergrechtliche Gesellschaft in Kommanditgesellschaft auf Aktien. 
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen für die Umwandlung einer 
Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung sind in den 88 263 bis 268 des Aktiengesetzes enthalten: 
1. Eine Aktiengesellschaft kann durch Beschluß der Hauptversammlung in eine 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden. 
Lieferung 68 a 
{ Band III BRapitel 7 
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