Finanzierung der Betriebe A
E lungen führen wohl immer zu einem Kompromiß, wonach durch Umwertung einzelner
Ü Posten der letzten Jahresbilanz die Übernahme: oder Einbringungsbilanz gebildet wird,
in der der Saldo zwischen Aktiven und Passiven als Bewertungskonto oder Wert der
Einbringung erscheint.
Es sei angenommen, ein in eine AG umzuwandelndes Unternehmen habe einen
Buchwert von RM 600 000.— (Vermögensteile minus Schulden), der dem inneren Wert
entspreche. Der notwendige Kapitalzufluß von RM 300 000.— gegen Pariaktien soll
erfolgen: a) nach vollzogener Gründung, so daß also neue Kapitalgeber die Gründung
. nicht beeinflussen, b) bei der Gründung durch Bareinleger als Mitgründer. Unter ihrem
; Einfluß wird der Wert der einzubringenden Unternehmung auf RM 400 000.— gedrück*.
Der zur Verteilung stehende Gewinn des ersten Geschäftsjahres .der AG betrage
A RM 54000.—. Wie hoch beläuft sich nun der Verkaufserlös der Aktien, welche den
Inferrenten zugeteilt werden, nach der Kapitalerhöhung und wie hoch ist ihr Gewinn:
anteil in beiden Fällen?
“ a) Gründung ohne b) Gründung mit
C Kapitalgeber Kapitalgebern
Wert des Unternehmens. , . . RM 600 000.— RM 400 000.—
S Kapitalzufluß . 0. 00 40 „300 000.— „300 000.—
? Aktienkapital (900 Akten zu pari) „ 900 000.— 700 Aktien zu pari „ 700 000.—
) Aktienkurs gemäß innerem Wert SE 100 % „12817 %
Erlös der Aktien der Inferrenten
durch: Verkauf 2. 2.00.2224, „600 000.— „514 285.—
Dividende (RM 54000.—) . . E 6% 7%
Gewinnanteil der Inferrenten . „ 36 000.— „ 3085717
Der Druck der Kapitalgeber auf die Bewertungshöhe der Sacheinlagen äußert sich
also in dem geringeren Verkaufserlös und dem geringeren Gewinnanteil der Sacheinleger.
Für die Höhe der Bewertung ist von Einfluß, ob die neuen Kapitalgeber Aktien zu
pari oder mit einem Agio übernehmen, Werden alle stillen Reserven durch Höher-
bewertung aufgehoben, was wohl niemals geschieht, so wäre es billig, daß auch die Geld-
geber Aktien zu pari bzw. zum gleichen Kurs wie die Vorbesitzer erhalten und daß die
Kosten der Gründung zwischen beiden Gruppen nach Verhältnis der Kapitalbeteiligung
aufgeteilt werden. Sind aber die Anlagen unterwertig eingebracht worden, so ist es
gerechtfertigt, daß die Bareinleger Aktien mit einem der in den Sachgütern steckenden
stillen Reserve entsprechenden Agio erhalten bzw. daß ein Ausgleich durch Abwälzung
der Gründungskosten auf sie stattfindet. Da im obigen Fall in den Sacheinlagen eine
stille Reserve von RM 200 000.—, also von 50 v.H. des Einbringungswertes steckt, so
müßten die Bareinleger bei paritätischer Behandlung gleichfalls ein Agio von 50 v. ze
zahlen; bei einem Kapitalbedarf von RM 300 000.— dürften sie also nur RM 200 000.—
Aktien zu 150 v.H. erhalten, falls die Gründungskosten auf beide Gruppen verteilt
würden.
Die Sacheinleger müssen, sofern sie nicht alle Aktien selbst übernehmen und be-
halten wollen, durch eine vorsorgliche Formulierung der Satzungen darauf hinwirken,
daß ihr Einfluß auf das Unternehmen in Zukunft nicht gegen ihren Willen geschwächt
werden kann. Diese Aufgabe ist um so dringlicher, als sie meist juristisch gut geschulten
Kapitalgebern gegenüberstehen. Der mit dem Aktienrecht nicht genügend Vertraute
sollte den Gründungshergang rechtzeitig — nicht erst bei der notariellen Feststellung
des Vertrages — mit einem guten Kenner der Praxis des Aktienrechts durchberaten,
um die Gefahren erkennen und nach Möglichkeit abwehren zu können. Besonders sind
die Abstimmungsvorschriften auch für den Fall einer möglichen Kapitalverschiebung
in der Zukunft zu untersuchen. Wichtig ist auch die Frage, zu welchen Geschäften der
Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Je nachdem, welche Stellung die
Vorbesitzer im Aufsichtsrat oder Vorstand einnehmen und für die Zukunft zu be-
haupten wünschen, wird diese Frage zu verschiedenen Lösungen führen. Die Bestimmung
der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, ihrer Amtsdauer, des Modus ihrer Ausscheidung
und die Möglichkeit ihrer Wiederwahl müssen in diesem Sinne erwogen werden. Nicht
die Zahl der Stimmen, über welche die Vorbesitzer im Aufsichtsrat verfügen, ist ent:
scheidend. Wichtiger ist, daß die Vorbesitzer dort durch eine Persönlichkeit vertreten
sind, die mit dem Aktienrecht und der Geschäftsführung der Verwaltungsorgane gründ-
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