Full text: Finanzierung der Betriebe (Band 3, Kapitel 7)

Ss Kalveram 
werden und statt der Mäntel als Grundlage der Bezugsrechtsausübung ein: 
gereicht werden können, verdient Beachtung. 
Ein Bezugsrechtskurs auf der Basis des Tageskurses ist nicht ver- 
lockend; er hätte höchstens Erfolg, wenn Aktionäre ihren Einfluß auf das 
Unternehmen vermehren wollen. Meist liegt der Bezugsrechtskurs unter dem 
Börsenkurs. Dann haften dem Bezugsrecht nach allgemeiner Ansicht wirt: 
schaftliche oder vermögensrechtliche Vorteile an. In der Regel werden junge 
Aktien mit einem mehr oder minder erheblichen Nachlaß gegenüber dem 
Börsenkurs angeboten, da eine Senkung des Börsenkurses während der Zeit 
der Bezugsrechtsausübung bewirken würde, daß die jungen Aktien unver: 
käuflich bleiben. Es ist natürlich und gerechtfertigt, daß eine solche Zuz 
teilung junger Aktien zu einem unter dem Borsenkurs liegenden Gegenwert 
an die Inhaber der Unternehmung vorgenommen wird. 
Jede Ausübung des Bezugsrechtes bringt einen quantitativen Zuwachs an 
Macht, über das Schicksal der Gesellschaft zu bestimmen. Wird das gesetz= 
liche Bezugsrecht nach dem Grundsatz der Proportionalität wirksam, so ver: 
schiebt sich wohl die Stimmenzahl der einzelnen Aktionäre, nicht aber ihr 
Stimmgewicht. Wird aber das Bezugsrecht durch Beschluß der Hauptver- 
sammlung in irgendeiner Weise variiert, also für alle oder einen Teil der 
jungen Aktien ausgeschaltet, oder wird einer Aktionärgruppe ein höheres 
Bezugsrecht eingeräumt, so bedeutet .das eine Verminderung des Stimm: 
gewichts jener Aktionäre, für die das Bezugsrecht geschmälert wurde. 
Werden die jungen Aktien zu einem Kurse angeboten, der nur unwesentlich unter 
dem Börsenkurs liegt, so pflegt man von einem geringwertigen Bezugsrecht 
zu sprechen. Der Wert des Bezugsrechts wächst nach weitverbreiteter Ansicht in dem 
Maße, in dem sich die Spanne zwischen Börsenkurs und Bezugskurs erweitert. Diese 
Ansicht ist, wenigstens in dieser Formulierung, falsch. Nehmen wir an, das gesetzliche 
Bezugsrecht werde durch die Hauptversammlung in der Weise bestätigt, daß alle jungen 
Aktien den Aktionären nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes anzubieten seien. Das 
Aktienkapital betrage sechs Millionen, die Kapitalerhöhung vier Millionen; das Bezugs- 
rechtsverhältnis sei also 3:2; der alte Kurs sei mit 240, der Bezugsrechtskurs mit 180 
angenommen. Dann hat jeder Besitzer von drei alten Aktien vor der Erhöhung einen 
Anteil an der Unternehmung von %/6000, nach derselben von 5/0000, also in beiden Fällen 
von !/eooo. Sein Beteiligungsverhältnis bleibt vollkommen gleich, unabhängig davon, 
zu welchem Kurse die Aktien angeboten werden. Wird aber das Bezugsrecht der alten 
Aktien ganz oder teilweise ausgeschaltet, oder machen die alten Aktionäre von dem 
Bezugsrecht keinen Gebrauch, so fällt den Beziehern von jungen Aktien ein Kapital- 
anteil zu Lasten der alten Aktionäre zu. — Ist das Bezugsrechtsverhältnis 3 : 1, während 
zwei Millionen junger Aktien einem Bankkonsortium oder aber einer einflußreichen 
Gruppe zum Kurse von 180 übergeben werden, dann hat der Besitzer von alten Aktien 
vor der Kapitalerhöhung einen Anteil von ?/e000o, nachher von %/10006, sein Anteil ermäßigt 
sich also um 3/e000 minus “19000 = !/10000 des gesamten Unternehmens. 
Das gleiche gilt bezüglich des inneren Wertes der einzelnen Anteile. Bei einer vollen 
Zuteilung der jungen Aktien an die alten Aktionäre ergibt sich folgende Durchschnitts- 
rechnung: 
3 alte Aktien vor der Kapitalerhöhung: Wert. .. . . . RM 7200.— 
2 junge Aktien: Bezugswert . 2. a, ; „3 600.— 
5 alte und junge Aktien: Wert. . "9 ARM 19800.— 
] Aktie nach der Kapitalerhöhung: Durchschnittswert . ... „ 2160.— 
Der Wert jeder alten Aktie sinkt also um 24 v.H. An drei alten Aktien büßt man 
dreimal RM 240.— = RM 720.— ein, d. h. ebensoviel, als man beim Bezug von zwei 
jungen Aktien gewinnt; denn diese erhält der Aktionär statt zu RM 2160.— zu 
RM 1800.—, so daß der Vorteil zweimal RM 360.— = RM 720.— beträgt. Der Verlust 
an den alten Aktien durch Senkung des Kurses und der Gewinn an den jungen Aktien 
durch Hebung auf den Durchschnittskurs gleichen sich aus. — Wird das Bezugsrecht 
im obigen Falle ganz ausgeschaltet, dann senkt sich der Wert der alten Aktien gleich: 
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