Finanzierung der Betriebe KEN
falls auf RM 216.—, so daß also den Besitzer von drei alten Aktien ein Verlust von drei-
mal RM 240.— = RM 720.— trifft; ebenso groß ist aber der Gewinn des durch zwei
junge Aktien begünstigten Dritten.
—__ Man kann aus der obigen Durchschnittsrechnung eine Bezugsrechtsformel ableiten.
Dabei bezeichnen wir die Zahl der alten Aktien mit a, den Kurs der alten Aktien mit
A, den Bezugskurs mit B und die Zahl der jungen Aktien mit b; aus der obigen
Mischungsrechnung erhält man dann folgende Formel:
B HEWS AEB
ezugsrechtswert = aa b
Eine zweite Formel ergibt sich, wenn man die Differenz zwischen Durchschnitts-
kurs und Bezugskurs durch das Bezugsrechtsverhältnis dividiert. Da der Durch-
schnittskurs =
A + bB A + bB
AA LS so ist B.R.W. = MD B
a + b ax b
=
b
aA — aB, a (A—Bib
BAR. W: = Hz RÄT
a-+b b l a |
(240 — 180) 2
W i tz: BR.W. = ————— = 2 he
erte eingesetz 312 /o
Häufig wird die Bezugsrechtsformel in etwas anderer Form dargestellt:
A-—B
EN ©
AD La = a
at 9 ah ar n
b » » L
Der Wert des Bezugsrechts an der Börse pendelt um den rechnerisch ermittelten
Bezugsrechtswert (vgl. Kauf und Verkauf von Bezugsrechten, Abschn. Kaufmännisches
Rechnen S. 146 ff.).
Gratisaktien werden zu Lasten des Jahresgewinnes und der frei verfügbaren
Reserven gebildet. Der Name Gratisaktien ist irreführend. Es fließen zwar gegen Aus-
gabe der jungen Aktien keine neuen Mittel in das Unternehmen; aber die Aktionäre
bringen als Gegenwert einen Verzicht auf ihre Ansprüche auf den Reingewinn ein. Das
Bezugsrecht aus der Gewährung von Gratisaktien wird nach den gleichen Formeln ers
rechnet, indem man als Kurs der jungen Aktien Null einsetzt.
Bedingte Kapitalerhöhung
Sie ist in zwei Fällen möglich: zum Zwecke der Gewährung von Umtausch: oder
Bezugsrechten an Wandelobligationäre und zur Vorbereitung einer Verschmelzung
mehrerer Unternehmungen. Die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen sollen von
späteren Hauptversammlungsbeschlüssen unabhängig werden. Sie waren früher oft auf
den guten Willen der Stammaktionäre angewiesen, die ja die Ausgabe junger Aktien
unter Ausschluß der eigenen Bezugsrechte beschließen mußten. Konnten die Obli-
gationäre ihr Bezugsrecht nicht geltend machen, so blieb ihnen allerdings die Möglich»
keit, gegen die Aktiengesellschaft auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu klagen.
Meist versuchte die Gesellschaft durch Haltung von Vorratsaktien die Rechte der
Wandelobligationäre zu sichern.
Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf nicht höher sein als die Hälfte des
Grundkapitals. Der Beschluß über eine bedingte Kapitalerhöhung (Mehrheit von °/ı des
vertretenen Grundkapitals) ist durch den Vorstand und den Aufsichtsratsvorsitzenden
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Erst dann dürfen die Bezugsaktien
ausgegeben werden. Mit ihrer Ausgabe gilt das Grundkapital als erhöht.
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