Full text: Finanzierung der Betriebe (Band 3, Kapitel 7)

Kalveram 
Genehmigte Kapitalerhöhung 
Man versteht darunter das auf Grund eines Hauptversammlungsbeschlusses dem 
Vorstand zustehende Recht, mit Genehmigung des Aufsichtsrates neue Aktien auszuz: 
geben. Die näheren Angaben über das genehmigte Kapital müssen in der Satzung fest: 
gesetzt worden sein. Die Satzung kann den Vorstand für höchstens 5 Jahre ermächtigen, 
neue Aktien zu emittieren, deren Nennbetrag nicht höher als die Hälfte des Grund: 
kapitals sein darf. Eine derartige Ermächtigung kann auch durch eine Satzungsänderung 
erteilt werden, die von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 31 des ver: 
tretenen Grundkapitals beschlossen werden muß. Handelt es sich um eine Aktien: 
ausgabe gegen Einbringung von Sacheinlagen, so muß dies in der Ermächtigung vor; 
gesehen sein. Die nötigen Festsetzungen müssen nicht unbedingt schon in der Ermäch- 
tigung enthalten sein. Der Vorstand kann auch zu einem späteren Zeitpunkt die er: 
forderlichen Angaben über Sacheinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrates feststellen 
und in den Zeichnungsschein aufnehmen. In den jährlichen Geschäftsberichten ist die 
Höhe des genehmigten Kapitals anzugeben. Die sonstigen Bestimmungen über das ge: 
nehmigte Kapital entsprechen im wesentlichen den gesetzlichen Vorschriften über die 
gewöhnliche bzw. bedingte Kapitalerhöhung. 
Die Einführung dieser neuen Finanzierungsform dient in erster Linie der Verwirk- 
lichung des wirtschaftlichen Führerprinzips, einer weiteren Stärkung der Machtvoll- 
kommenheit des Vorstandes. Der Vorstand wird dadurch von Hauptversammlungs: 
beschlüssen unabhängig und in die Lage versetzt, jede günstige Situation am Kapital: 
markt schnell auszunutzen. Gegenüber der gewöhnlichen ermöglicht die genehmigte 
Kapitalerhöhung vor allem eine größere Beschleunigung in ihrer Durchführung. Gegen 
den Willen der Aktionäre kann auch die genehmigte Kapitalerhöhung nicht vollzogen 
werden; denn die Aktionäre können jederzeit die in der Satzung festgesetzte Ermäch- 
tigung durch einen verfassungsändernden Beschluß zurücknehmen. Durch die Einrich: 
tung des genehmigten Kapitals wird den Aktiengesellschaften ein geeigneter Ersatz für 
die Finanzierungsform der Vorratsaktien geboten, die nach Möglichkeit verschwinden 
soll, zumal sie außerhalb des kodifizierten Rechtes entstanden war und ein oft miß: 
brauchtes Herrschaftsinstrument darstellte. 
VIII Verschmelzung von Unternehmungen 
Innerhalb der Volkswirtschaft bestehen neben rechtlich selbständigen 
Einzelunternehmungen zahlreiche durch organisatorische und kapitalmäßige 
Bindungen entstandene Gemeinschaftsgebilde. Diese wollen die Reibungs: 
flächen im Wettbewerb durch planvolle Zusammenarbeit und zweckmäßige 
Arbeitsgliederung in der Produktions: und Absatzsphäre verringern und eine 
höhere Wirtschaftlichkeit der Betriebe durch sparsame Verwendung von Roh- 
stoffen und beste Auswertung der menschlichen und mechanischen Arbeits: 
kräfte erzielen. Die Motive dieser Zusammenschlüsse sind: Betriebsorgani- 
satorischer Natur (Einführung rationellerer Arbeitsverfahren); wirtschafts; 
politischer Natur (Milderung oder Ausschaltung der Konkurrenz und An: 
lehnung an kräftigere Unternehmungen) oder kapitalwirtschaftlicher Natur 
(Hebung der Kapitalnot, Umwandlung von Schulden in Beteiligungen). Da; 
neben können steuerliche Gründe (Senkung der steuerlichen Belastung) und 
Macht: und Herrschaftsbedürfnisse maßgebend sein. Von den zahlreichen 
wirtschaftlichen Konzentrationsformen: wirtschaftliche Verbände, Interessen: 
vertretungen, Kartelle, Syndikate, Einkaufsgemeinschaften, Beteiligungen, 
Interessengemeinschäften, Konzerne, Kontrollgesellschaften, Tochtergesell: 
schaften, Fusionen, Trusts usw.-sind hier nur die kapitalmäßigen Verschmel- 
zungen und Verschachtelungen von Unternehmungen zu untersuchen. 
1. Beteiligungen 
Wenn eine Unternehmung bzw. ihr Leiter in eine andere Unternehmung 
als stiller Teilhaber oder Kommanditist eintritt, so ergibt sich eine engere Ver: 
238
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.