Finanzierung der Betriebe
bindung zwischen beiden durch das Mittel der Beteiligung. Großbanken sind
häufig an Privatbankfirmen kommanditarisch beteiligt.
Mit dem Aufblühen des Effektenkapitalismus wurde zum Hauptmittel der
Beteiligung der Erwerb von Mehrheits- oder qualifizierten Minderheits-
paketen von Aktien, Kuxen oder Anteilen der GmbH. Eine Unternehmung,
welche die Aktienmehrheit eines anderen Unternehmens erwirbt, gewinnt auf
diese einen maßgebenden Einfluß. Wegen des Fernbleibens der Kleinaktionäre
von den Hauptversammlungen genügt oft ein Aktienpaket von 25 bis 35 v. H.
der Gesamtaktien, um über die Stimmenmehrheit zu verfügen. Auch Minder-
heitspakete ermöglichen eine Einwirkung auf die Geschäftspolitik und eine
Kontrolle, zumal wenn in der Satzung der beeinflußten AG festgesetzt ist, daß
bestimmten Aktionären bzw. den jeweiligen Inhabern bestimmter Aktien das
Recht zusteht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden (8 88 AktG).
Aber auch ohne ein solches Entsendungsrecht führen Beteiligungen meist zu
einer Vertretung im Aufsichtsrat und damit zur Möglichkeit, die Geschäfts-
gebarung und die Geschäftsbeziehungen genau zu überwachen oder auf gegen;
seitige bzw. einseitige Lieferungs- und Abnahmeverträge zu dringen.
Eine solche Beteiligung durch Erwerb eines Aktienpaketes vollzieht sich in der
Stille, ohne Schaffung einer besonderen Gesellschaft, ohne vertragliche Bindung, bei
Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit der kontrollierten Unternehmung. Eine Auf-
lösung der Beteiligung durch Abstoßung der Effekten oder eine allmähliche Verstärkung
derselben bis zum Besitz aller Aktien (stille Fusion) ist möglich. Man spricht von
direkter Beteiligung, wenn die Gesellschaft A einen Aktienposten der Gesellschaft B
erwirbt, von indirekter Beteiligung, wenn eine Beteiligung seitens einer abhängigen und
kontrollierten Unternehmung vorliegt, wenn also etwa eine Maschinenfabrik die Mehr-
heit der Aktien eines Hüttenwerks, dieses aber die Majorität einer Kohlenzeche besitzt.
Dann erstreckt sich der Einfluß der Maschinenfabrik über das Hüttenwerk hinweg auf
die Kohlenzeche. Wird eine solche indirekte Beteiligung über weitere Unternehmungen
hinaus fortgesetzt, so entstehen Ketten und Ringe von Beteiligungen, die zu Verschach-
telungen einer großen Gruppe von Unternehmungen mit einseitigen und gegenseitigen
Abhängikeiten und Kontrollen führen. In der Regel werden hierbei die Glieder der
durch Beteiligung gebildeten Gemeinschaftsgruppe von einer führenden Unternehmung
beherrscht.
2. Interessengemeinschaften
Während die Beteiligung meist der Beherrschung schwächerer Unter-
nehmen dient, verbinden sich Werke gleichen Ranges eher in paritätischer
Form durch Bildung einer Interessengemeinschaft. Sie entsteht durch vertrag;
lichen Zusammenschluß einer meist geringen Zahl von selbständig bleibenden
Unternehmungen für längere Zeiträume (30, 50 oder 99 Jahre) zur Förderung
der gemeinsamen Interessen. Das wesentlichste Merkmal der Interessengemein-
schaft ist eine vollkommene oder teilweise Gewinngemeinschaft, d. h. die ver;
tragliche Verpflichtung zur Zusammenlegung der Gewinne und zur Verteilung
derselben nach dem vereinbarten Schlüssel. Während beim Gewinnverteilungs-
kartell die Einzelgewinne in eine gemeinsame Kasse fließen und dann als Ge-
samthandsvermögen aufgeteilt werden, erfolgt hier die Feststellung und Auf-
rechnung der Gewinnquoten buchmäßig. Meist einigt man sich über eine ge-
wisse Betriebsgemeinschaft. Man will sich die Vorteile des Großbetriebes
ohne Aufgabe der Selbständigkeit nutzbar machen. Daher wird die Kon-
kurrenz durch Aufteilung der Produktion und der Absatzgebiete ausgeschaltet
und der technische und ökonomische Wirkungsgrad durch einheitliche Ratio-
nalisierung nach gemeinsamem Produktionsprogramm, durch gemeinsamen
Rohstoffbezug, gegenseitige Lieferungen, Einschränkung der Absatzstellen und
Austausch von Erfahrungen zu heben versucht. Auch die Finanzpolitik wird
gefördert, indem man das Kapital an die bedürftigsten Stellen lenkt und den
Kredit jedes Gliedes im Interesse der Gemeinschaft auswertet.
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