Full text: Finanzierung der Betriebe (Band 3, Kapitel 7)

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ander für die gleichen Zusammenschlüsse verwendet. Voraussetzung ist nur 
eine besondere Größe des Gemeinschaftsgebildes. 
Unter Konzern versteht man eine Zusammenfassung rechtlich selbständig 
bleibender Unternehmen zu einer einheitlich geleiteten Gesamtunternehmung. 
Die Bindung der Glieder einer solchen Gruppe kann auf Kapitalbeteiligung, 
Interessengemeinschaft, Pachtverträgen, Delegierung und Austausch von Vor- 
stands: und Aufsichtsratsmitgliedern usw. beruhen. Betriebsführungs- und 
Betriebsüberlassungsverträge können diese Abhängigkeiten verstärken. Die 
Vermeidung der vollen juristischen Verschmelzung im Konzern durch ein 
System von Beteiligungen und vertraglichen Bindungen hat den Vorteil, daß 
das Risiko der führenden Unternehmung stark herabgemindert wird. Sie 
haftet nicht für die Schulden der kontrollierten Unternehmungen, während 
sie an ihrem Gewinn beteiligt ist. Das ist besonders bedeutsam, wenn man 
die Produktion auf Geschäftszweige ausdehnen will, die ein großes Wagnis 
bergen. Es besteht dann trotz voller Beherrschung des abhängigen Unter- 
nehmens die Möglichkeit jederzeitiger Loslösung. Die Konzernleitung vermag 
mit einem verhältnismäßig geringen Kapital eine große Zahl von Unterneh: 
mungen einschließlich des darin arbeitenden Fremdkapitals zu kontrollieren 
und zu beherrschen. Undurchsichtige Haftungsverschränkungen durch ein 
Netz von gegenseitigen Forderungen und Verpflichtungen, durch willkürliche 
Überwälzung von Aufwendungen und Erträgnissen, die bei manchen Zusam: 
menbrüchen von Konzernen (Favag, Nordwolle) aufgedeckt wurden, werden 
in Zukunft durch verschärfte Publizitätspflicht und Nachprüfung des Rech- 
nungswesen verhindert. Ferner ist nach 8 134 AktG der Reichsminister der 
Justiz ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister Vor: 
schriften für Konzernunternehmen hinsichtlich der Aufstellung eines eigenen 
und auch eines gemeinschaftlichen Jahresabschlusses (Konzernbilanz) zu 
erlassen. 
Mit dem Schlagwort Trust bezeichnet man jede Form der 
finanziellen oder vertraglichen Verschmelzung von Unternehmungen, soweit 
es sich um besonders große Wirtschaftsgebilde handelt. Bei den Trusts 
amerikanischen Gepräges, die aber in Deutschland nicht vorkommen, werden 
die Verwaltungsrechte und die Kapitalanteile der zusammengeschlossenen 
Mitglieder an die Trustees oder Zentralbevollmächtigten übergeben. Diese 
geben dafür Zertifikate aus, welche zum Bezug von Dividenden berechtigzn. 
Die Trust: und Konzernbildung bedient sich oft des Mittels der Errich- 
tung von Holding-Gesellschaften. Die Geseilschaften A, B und 
C können in der Weise durch D verbunden sein, daß D als Kontrollgesell- 
schaft die Mehrheit der Aktien der drei Einzelfirmen besitzt. Die. Bildung 
dieser Kontrollgesellschaft kann durch Aufkauf der Aktien von A, Bund C 
zustande kommen (uneigentliche Holdinggesellschaft). Sie kann aber auch 
durch Effektensubstitution erreicht werden: Die Aktionäre von A, Bund C 
tauschen‘ ihre Aktien ganz oder teilweise gegen D-Aktien um; dann wird 
D Hauptaktionär von A, B und C. (Reine Holdinggesellschaft oder Effekten: 
übernahmegesellschaft.) Die Holdinggesellschaft kann auch so entstehen; daß 
die führende Gesellschaft eines Konzerns ihre sämtlichen Beteiligungen auf 
eine neu errichtete Gesellschaft überträgt und dafür deren Aktienkapital über- 
nimmt. So verwaltet also die Holdinggesellschaft sämtliche Konzernaktien, 
während die führende Gesellschaft nur den Mehrheitsbesitz an der Kontroll: 
gesellschaft bewahrt. Auch mehrere führende Gesellschaften eines Konzerns 
können gemeinsam die Holdinggesellschaft gründen. Im Aufsichtsrat der 
Holdinggesellschaft befinden sich dann die Vertreter der leitenden Konzern- 
firmen, die so die Möglichkeit haben, die kontrollierten. Gesellschaften zu 
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