324. Ueber den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein ete
ürde keiner derselben unter Zwangsgesetzen stehen und einer _dem
andern kein Unrecht thun können; welches unmöglich 136. a
Diese durchgängige Gleichheit der Menschen in einem Staat, als
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Unterthanen desselben, besteht aber ganz wohl mit der grössten Un-
gleichheit, der Menge und den Graden ihres Besitzthums nach, es sei an
körperlicher oder Geistesüberlegenheit über andere, oder an_ Glücks-
gütern ausser ihnen, und an Rechten überhaupt, (deren es viele geben
kann,) respectiv auf andere; so dass des einen Wohlfahrt sehr vom
Villen des andern abhängt (des Armen vom Reichen), dass der eine ge-
horsamen muss, (wie das Kind den Eltern, oder das Weib dem Mann,)
und der andere ihm befiehlt, dass der eine dient (als Tagelöhner), der
andere lohnt u. s. w. Aber dem Rechte nach, (welches als der Aus-
spruch des allgemeinen Willens nur ein einziges sein kann, und welches
die Form Rechtens, nicht die Materie oder das Object, worin ich ein
Recht habe, betrifft,) sind. sie dennoch, als Unterthanen, alle einander
gleich; weil keiner irgend Jemanden anders zwingen kann, als durch
das öffentliche Gesetz (und den Vollzieher desselben, das Staatsober-
haupt,) durch dieses aber auch jeder Andere ihm in gleicher Maasse
widersteht, Niemand. aber diese Befugniss zu zwingen, (mithin ein Recht
gegen Andere zu haben,) anders, als durch sein eigenes Verbrechen ver-
lieren und es auch von selbst nicht aufgeben, d. i. durch einen Vertrag,
mithin durch eine rechtliche Handlung machen kann, dass er keine
Rechte, sondern blos Pflichten habe; ‚weil er dadurch. sich selbst des
Rechts, einen Contract zu machen, berauben, mithin dieser sich selbs
aufheben würde.
A.
Aus dieser Idee der Gleichheit der Menschen im gemeinen Wesen
als Unterthanen geht nun auch die Formel hervor: jedes Glied desselben
muss zu jeder Stufe eines Standes in demselben, (die einem Unterthan
zukommen kann,) gelangen dürfen, wozu ihn sein "Talent, sein Fleiss
nd sein Glück hinbringen können; und es dürfen ihm seine Mitunter-
thanen durch ein erbliches -Prärogativ, (als Privilegiaten für einen
gewissen Stand,) nicht im Wege stehen, um ihn und seine Nachkommer
nter demselben ewig niederzuhalten.
Denn da alles Recht_blos in der Einschränkung der Freiheit jedes
Anderen auf die Bedingung besteht, dass sie mit der meinigen, nach
einem allgemeinen . Gesetze zusammen. bestehen könne, und das öffent
liche Recht (in einem gemeinen Wesen „blos der Zustand einer wirk
ichen, diesem _Prinecip gemässen, und mit Macht verbundenen Gesetz-