Full text: Immanuel Kant's sämmtliche Werke (6. Band)

II. Vom Verhältniss der Theorie zur Praxis im Staatsrecht, 329 
dem yxebung ist, vermöge welcher sich alle zu einem Volk Gehörige, als 
Unterthanen, in einem rechtlichen Zustand (status juridieus) überhaupt, 
_ als nämlich der Gleichheit der Wirkung und Gegenwirkung einer dem 
Un. allgemeinen Freiheitsgesetze gemäss einander einschränkenden Will- 
ei an kühr, (welches der bürgerliche Zustand heisst,) befinden; so ist das an - 
icks- geborne Recht eines Jeden in diesem Zustande, (d. i.. vor aller recht- 
chen lichen That desselben) in Ansehung der Befugniss, jeden Anderen zu 
OT zwingen, damit er immer innerhalb den Grenzen der Einstimmung des 
3 ge- Gebrauchs seiner Freiheit mit der meinigen bleibe, durchgängig gleich. 
ann.) Da nun Geburt keine That desjenigen ist, der geboren wird, mithin 
der diesem dadurch keine Ungleichheit des rechtlichen Zustandes, und keine 
Aus- Unterwerfung unter Zwangsgesetze, als blos diejenigen, die ihm als 
(ches Unterthan der alleinigen obersten gesetzgebenden Macht mit allen An- 
ein deren gemein ist, zugezogen wird; so kann es kein angebornes Vorrecht 
nder eines Gliedes des gemeinen Wesens, als Mitunterthans, vor dem anderen, 
urch geben; und Niemand kann das Vorrecht des Standes, den er im: ge- 
her. meinen Wesen inne hat, an seine Nachkommen vererben, mithin, gleich- 
Lasse sam als zum Herrenstande durch Geburt qualifieirt, diese auch nicht 
echt zwangsmässig abhalten, zu den höheren Stufen der Unterordnung (des 
VOL superior und inferior, von. denen aber keiner imperans, der Andere sub- 
rag, jectus ist,) durch eigenes Verdienst zu gelangen. Alles Andere mag er 
eine vererben, was Sache ist, (nicht Persönlichkeit betrifft,) und als Eigen- 
des *hum erworben und auch von ihm veräussert werden kann, und so in 
\Ibst einer Reihe von Nachkommen eine beträchtliche Ungleichheit in Ver- 
mögensumständen unter den Gliedern eines gemeinen Wesens (des 
sen Söldners und Miethers, des. Gutseigenthümers und der ackerbauenden 
ben Knechte u. s. w.) hervorbringen; nur nicht verhindern, dass diese, wenn 
han ihr Talent, ihr Fleiss und ihr Glück es ihnen möglich macht, sich nicht 
eiss zu gleichen Umständen zu erheben befugt wären. Denn sonst würde er 
ter- zwingen dürfen, ohne durch Anderer Gegenwirkung wiederum gezwungen 
nen werden zu können, und über die Stufe eines Mitunterthans hinausgehen. 
nen _— Aus dieser Gleichheit kann auch kein Mensch, der in einem recht- 
lichen Zustande eines gemeinen Wesens lebt, anders, als durch sein 
des eigenes Verbrechen, niemals aber weder durch Vertrag oder durch 
ach Kriegsgewalt (occupatio bellica) fallen; denn er kann ‚durch keine recht- 
önt- liche That, (weder seine eigene, noch die eines Anderen) aufhören, Eigner 
irk- seiner selbst zu sein, und in die Klasse des Hausviches eintreten, das 
htz- man zu allen -Diensten braucht, wie man will, und_es auch darin. ohne
	        
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