dennoch zu keinem anderen Behuf, als lediglich zum Erfahrungs-
gebrauch.‘ (III, 203.)
Diese Beziehung zum Sein des Wirklichen zieht den Geltungswert
des Gültigseienden keineswegs herab, sondern vollendet vielmehr
erst dessen Definition und logische Funktion. Das Reich des Gültig-
Seienden erstreckt sich aber noch über die mathematischen Begriffe
hinaus. Auch die Begriffe der Gegenstandslogik selbst gehören zu den
Gegenständen, die der kantische Gegenstandsbegriff mitumfaßt, so
daß schließlich auch, mit den früher bemerkten Einschränkungen,
die formale Logik sich ihm einzugliedern vermag. Alle diese Gebiete
der Gegenstandsmannigfaltigkeit sind durch das gemeinsame Mo-
ment bestimmt, daß sie eine eindeutige Seinsbeziehung zum Wirk-
lichen besitzen. Und in der Tat, der Korrelationsgedanke von Ichheit
und Urteil scheint diese Seinsbeziehung stets einzuschließen. Daher
muß jeder Inhalt, dem diese Beziehung fehlt, in bezug auf seine Ge-
genständlichkeit problematisch erscheinen. Mindestens muß bei der-
artigen Inhalten das gegenständliche Dasein im Sinne von Wirklich-
keitsexistenz durchaus fraglich erscheinen. Gerade das dingliche
Moment würde das eigentlich Problematische daran bedeuten. Daher
nennt Kant diese Gruppe von Inhalten nicht etwa problematische
Begriffe, sondern Gedanken-Dinge oder noumena.
Das noumenon bedeutet aber zunächst nichts Positives, es hat kei-
nen bestimmten Einzelinhalt, denn das dingliche Moment läßt sich
ja anscheinend überhaupt nicht näher durch eine singularisierende
Anschauung bestimmen, weil die Beziehung zu einer gebenden An-
schauung fehlt. Darum liegt zunächst wenigstens der Nachdruck in
der Erkenntnisfunktion dieses Begriffs auf seiner begrenzenden Be-
deutung. Er begrenzt die Möglichkeit der Erkenntnis. indem er sie
auf die Erfahrungsbeziehung einschränkt. Aber wozu Grenzen auf-
richten, wenn sie vielleicht sowohl der Idee wie den Tatsachen nach
prinzipiell nicht überschreitbar sind? Wenn sie gemäß den logischen
Normen grundsätzlich nicht überschreitbar sind und wenn sie tat-
sächlich noch niemals überschritten worden sind? So gewiß aber die
Erkenntnis ihre Grenzen gemäß den logischen Gültigkeitsbedingun-
gen nicht überschreiten kann, so oft ist sie der Tatsache nach über
die Grenzen hinausgeschritten. Die Möglichkeit der Grenzüberschrei-
tung kann nur darin gesucht werden, daß die psychische Tatsache
der Erkenntnis nicht vollkommen den logischen Normen entspricht.
Die psychologische Eigengesetzlichkeit der Denk- und Erkenntnis-
vorgänge steht eben überhaupt nicht ausschließlich unter hinreichen-
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