Full text: Kant

Kant die wissenschaftliche Theorie des Kulturbewußtseins, in die er 
im Primat des Praktischen die Beschreibung des Kulturbewußtseins 
des Theoretischen eingliedert; denn im Kulturbewußtsein vom theo- 
retischen Verhalten der Menschen steht die Pflicht, sich theoretisch 
verhalten zu sollen, d. h. Wissenschaft praktisch treiben zu sollen; 
um alle Kulturwerte verwirklichen zu können, an der Spitze seiner 
Sinnstruktur. 
Es bedarf daher einer besonderen Konstruktion sowohl der Einheit 
des Kulturbewußtseins wie der einzelnen Kulturkategorien, einer be- 
sonderen Begründung der Gliederungsprinzipien, die das Kulturbe- 
wußtsein in seiner Gültigkeitsart bestimmen. So gewiß diese Kon- 
e- struktion unter den Bedingungen der Korrelation von Ichheit und 
b- Urteilsgesetz stehen muß, so wenig kann gefordert werden, sie aus 
ist ihnen abzuleiten. Denn auch die entsprechende Deduktion der Kate- 
ad gorien der Erfahrung erwies sich als das Ergebnis der Analysen des 
ne Tatbestandes der Erfahrungswissenschaften. Auch hier bleibt Kant 
en keine andere Möglichkeit, als von einem gesicherten Tatbestande aus- 
ET zugehen, um durch sukzessive, methodisch einheitliche Analyse das 
N- ihn tragende Gültigkeitsprinzip zu ergreifen. 
en Wie aber soll dieser Tatbestand, der das Spezifische an der Kultur 
m darstellt, bei der ungeheuren Fülle der Kulturtatsachen eingegrenzt 
cn und herausgefunden werden? Kant läßt sich hier von der Gegen- 
°n sätzlichkeit gegen die Naturordnung leiten. Es muß eine Tatsache 
iv sein, die eine spezifisch unsinnliche, nicht ein Dasein betreffende Be- 
mn dingung enthält. Eine solche Beziehung zum Nichtseienden aber ent- 
mn hält nur eine einzige Tatsache, nämlich die der Pflicht. Es gibt 
se Pflicht und einzelne Pflichten nur innerhalb einer Kulturordnung. 
n Und zwar nur innerhalb der Kulturordnung und nicht zugleich auch 
t- in der durch die Erfahrungserkenntnis sich bestimmenden Natur- 
a- ordnung. Die der Natur verhältnismäßig näherstehenden Gemein- 
te schaftsgefüge der sogenannten Naturvölker besitzen zwar einen viel 
T kleineren Kreis von Pflichtbeziehungen unter ihren Individuen, als 
die Kulturvölker, bei denen die Einzelnen durch die staatlichen Ein- 
richtungen in viel festerem und mannigfaltigerem Maße pflichtmäßig 
L aneinander gebunden sind, aber sie sind dennoch Kulturordnungen. 
Kant hatte die Kulturinhalte nicht in seinem Erfahrungsbegriff, der 
auf die Naturordnung gerichtet war, unterbringen können, weil er im 
Pflichtbegriff logische Strukturen herausgefunden hatte, die sich 
n nicht in das Gefüge der Naturordnung einzugliedern vermochten, ja 
r ihr geradezu widersprachen. Es ist der instinktiv geniale Griff Kants 
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