nicht im Subjektbegriff enthalten, sondern er wird erst durch die
Urteilsbestimmung dem Subjektbegriff einverleibt. Andere Möglich-
keiten der Beziehung zwischen Subjekt- und Prädikatbegriff sind
unter dem Gesichtspunkte dieser Einteilung nicht möglich, so daß der
Umkreis der Erkenntnisse mit der Behandlung der synthetischen
Urteile sicher erschöpft ist. Für die synthetischen Urteile gelten zwar
auch die Bedingungen der formalen Logik, aber sie sind nicht zu-
reichend für deren Gültigkeit. Denn hier wird nicht bloß ein Begriff
bestimmt, sondern im Begriff wird ein Gegenstand fixiert, dessen
Gültigkeit nicht bloß nach dem Widerspruchsprinzip und dem Iden-
titätssatze eingesehen werden kann. Mithin liegt das eigentliche
Problem der Erkenntnis in der Frage: Wie sind synthetische Urteile
möglich? Welches Prinzip verbürgt bei ihnen die gültige Zusammen-
gehörigkeit von Subjekt- und Prädikatbegriff? Welches Prinzip be-
gründet, daß in diesem Zusammengehören ein Gegenstand bestimmt
wird?
Nach dem Prinzip der Gegenstandserkenntnis wird gefragt, nicht
nach der Begründung der einzelnen Gegenstandserkenntnisse, wie sie
kraft besonderer Methoden in den verschiedenen Wissenschaften vor-
liegen. Kant nimmt im Hinblick auf diesen Unterschied eine weitere
Einteilung der synthetischen Urteile vor. Das einzelne synthetische
Urteil bestimmt seinen Gegenstand unter zweierlei Bedingungen; ein-
mal unter den Bedingungen, die für die Erkenntnis jedes Gegenstan-
des überhaupt gelten, sodann unter den Bedingungen, die die Wahr-
heit gerade über den besonderen, einzelnen Gegenstand verbürgen.
Da Kant unter Gegenstand einen Inhalt versteht, dem entweder selbst
Existenz im Sinne der Wirklichkeit zukommt, oder der, wie die
mathematischen Gegenstände, bestimmte Bedingungen für den ein-
zelnen wirklichen Gegenstand darstellt, so muß der Gegenstand er-
fahrbar sein. Die Gegenstände der Erfahrungswissenschaften sind es
zunächst, die er im Auge hat, wenn er den Bedingungen der gegen-
ständlichen Erkenntnis nachgeht.
Das einzelne Erfahrungsurteil bedarf außer den allgemeinen, für
jede Erfahrung gültigen Bedingungen eines besonderen Erfahrungs-
aktes, der für Kant durch den Akt sinnlicher Wahrnehmung erschöpft
wird. Nur in der Mathematik wird der Erfahrungsakt durch den Be-
griff der reinen Anschauung ersetzt, was uns aber erst später ein-
gehender beschäftigen kann. Im Hinblick auf diesen speziellen Akt;
der den besonderen Wahrheitsgehalt des einzelnen empirischen Ur-
teils verbürgt, nennt Kant ein solches darauf gegründetes Urteil ein
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