aber verschieden gegen alles andere sein. Identität mit sich selbst for-
dert daher als korrelative Ergänzung die Beziehung des mit sich
Identischen zu dem anderen, das von ihm verschieden ist. Der Gegen-
stand ist nur kraft seiner Beziehungen zu den von ihm verschiedenen,
anderen Gegenständen mit sich identisch. Die Substanzkategorie ver-
langt als Bestimmungsstück des Erfahrungsgegenstandes notwendig
nach einer Ergänzung durch andere kategoriale Bestimmungen, die
den Gegenstand mit den anderen Gegenständen durch Ordnungs-
gesetze verknüpfen.
Da die Gesetzlichkeit der Anordnung der Erfahrungsgegenstände
durch zwei Anordnungsprinzipien, die Zeitordnung und Raumord-
nung, bestimmt ist, von denen die eine das Nacheinander, die andere
das Zugleichsein, das Nebeneinander der Gegenstände regelt, so be-
darf es einer Kategorie, eines Grundsatzes, der in dieses Nacheinander
einen gesetzmäßigen, die Inhalte in der Zeit verknüpfenden Zusam-
menhang hineinträgt. Es ist der Grundsatz von der Verknüpfung der
Ursache mit der Wirkung. Das räumliche Nebeneinander dagegen
wird zur gesetzlichen Ordnung durch den Grundsatz von der Wech-
selwirkung erhoben. Jetzt erst ist jedem gegenständlich zu wertenden
Inhalte seine bestimmte Stelle in der Zeit- und Raumordnung im
Zusammenhang seiner Gliederung mit den anderen Gegenständen zu-
gewiesen. Erst diese Kontinuität in der Gliederung der Erfahrungs-
inhalte macht sie zu daseienden Gegenständen. Der „Context“ der
Erfahrung ist hergestellt.
Das Kategorienproblem erreicht vermöge dieses Kategorientripels,
also in den „Analogien der Erfahrung‘, wie Kant die ihnen entspre-
chenden Grundsätze nennt, seinen Höhepunkt und eine Weite, die von
vornherein an den ersten Kategorien des Quantitativen noch nicht er-
kennbar war. Die Quantität schien den Erfahrungsgegenstand ein-
zuengen auf den der mathematischen Naturwissenschaften. Jetzt aber
erhebt sich der Erfahrungsgegenstand zu ungleich größerer Allge-
meinheit. Diese drei Kategorien der Substanz, Kausalität und Wech-
selwirkung nämlich reichen offenbar zur Bestimmung des erfahr-
baren Gegenstandes schlechthin vollkommen aus, ganz unabhängig
davon, ob man ihn als quantitativ oder qualitativ bestimmbar ansieht.
Es mag hier dahingestellt bleiben, ob der Begriff der qualitativen In-
tensität, wie ihn Kant entwickelt, als ein logisches Charakteristikum
der geisteswissenschaftlichen Gegenstände, besonders der Geschichts-
wissenschaften und somit der geschichtlichen Wirklichkeit angesehen
werden darf; sicher aber ist die Quantitätskategorie bei Kant in der
69