Zensur und Index 195
yaten mischten Kollegium zu, das unter der Autorität der Krone arbei-
Staa- tete; der königliche Kanzler führte die Oberaufsicht. In England
der und Deutschland waren die ersten Indices direkt von den Herr-
$01: schern veranlaßt worden.
Auch für alle diese Länder war der päpstliche Index als bin-
gan- dendes Gesetz gedacht, doch erlangte er hier diese Geltung erst,
pstes wenn die Landesbehörden sich dem päpstlichen Veto angeschlos-
sich sen hatten. Er war hier nur eine Richtschnur, an die sich die
ı nur Landeszensur nicht immer streng hielt; oft wurden Bücher ver-
Die boten, die der römische Index nicht erwähnt, oder solche über-
x eX- gangen, die dieser aufgenommen hatte.
Kor- Die berufenen Wächter über die Religion und die Unverletz-
lichkeit ihrer Dogmen waren überall die Bischöfe und die Glau-
von benslehrer der Universitäten, die demnach auch der Zensur am
1559 nächsten standen.
tiner Auch die protestantischen Staaten hatten ihre Zensur, die von
ıtion. den Geistlichen geübt wurde.
1758, England kümmerte sich wenig um den päpstlichen Index und
und verurteilte die Bücher mehr aus politischen, dent aus religiösen
-hern Gründen. Auch schon vor dem Schisma lag die Zensur in der
ı der Hand der Stationers’ Company, die unter der Kontrolle der Krone
ische stand und von einem öffentlichen Beamten geleitet wurde.
auf- Im protestantischen Holland verfolgte man das Erscheinen des
römischen Index mit großem Interesse, da die darin verbotenen
t zu- Bücher hier sofort nachgedruckt wurden und den Händlern guten
urde. Gewinn brachten.
r die Der päpstliche Index hatte also, obwohl er für alle Katholiken
ktion erlassen war, nicht sofort in allen katholischen Ländern Geltung,
sondern erlangte diese erst, wenn die zuständigen Behörden sich
irtei- ihm angeschlossen und die dort verbotenen Bücher gleichfalls
reist: auf die Liste gesetzt hatten. Nicht einmal für alle italienischen
unk: Staaten, am wenigsten für Venedig wurde er als unbedingte
-ultät Autorität angesehen. So sehen wir denn oft die Erscheinung zu-
ftrag tage treten, daß ein Buch in dem einen Staat verboten, in dem
einen anderen aber erlaubt war. Doch hatte der römische Index in Spa-
‚gabe nien, Belgien und Frankreich großen Einfluß, ebenso in den ka-
1 ge- tholischen Gebieten Deutschlands.
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