GutenbergsLeben 29
reten. Schreibers und der hernach genannten Zeugen Gegenwart ist per-
jeräte sönlich gestanden der ehrsame und fürsichtige Mann Jacob Fust,
ulden Bürger zu Mainz, und hat von wegen seines auch daselbst gegen-
diese wärtigen Bruders Johann Fust vorgelegt, gesprochen und offen-
Zah- bart, daß zu dem endgültigen Termin, um den Eid zu leisten, wie
‚ jetzt er durch den Rechtsspruch beiden Parteien, Johann Fust und Jo-
auf. hann Gutenberg, auferlegt war, der erstgenannte Johann Fust zu
. 1503 der bestimmten Stunde und in der bestimmten Konventstube er-
Paris schienen sei, um den Eid zu leisten, und daß Johann Gutenberg
» auf- aufgefordert wird, zu sehen und zu hören solchen Eid. Auf daß
aber die Brüder des genannten Klosters, die noch in der Konvent-
iftigt, stube versammelt waren, durch die dort statt finden sollende
de‘ — Eidesleistung nicht gestört und beschwert wurden, ließ der ge-
jeden nannte Jacob Fust durch seinen Boten in der Konventstube an-
eines fragen, ob Johann Gutenberg oder ein Bevollmächtigter von ihm
apital im Kloster gegenwärtig wäre, so daß er sich zu der Anhörung
nicht des Eides begeben könnte. Nach dieser Anfrage kamen in das
ypen- genannte Refektorium Herr Heinrich Günther, Pfarrer zu St. Chri-
stoph in Mainz, Heinrich Keffer und Bechthold von Hanau, Diener
t_ uns und Knecht des genannten Johann Gutenberg, und nachdem sie
eriker durch den genannten Johann Fust gefragt und angeredet worden
nach waren, was sie da täten und warum sie da wären, ob sie auch in
chnet der Sache Vollmacht von Johann Gutenbergs wegen hätten, ant-
doch- worteten sie zusammen und jeder einzeln, sie hätten den Auftrag
Erfin- von ihrem Junker Johann Gutenberg, zu hören und zu sehen, was
in der Sache geschehen würde.
it ge- „Darnach ließ Johann Fust feststellen und bezeugen, daß er
dem Termine genügt habe, nachdem er vereinbart und festgesetzt
lieses war, und er auch auf seinen Gegner Johann Gutenberg vor zwölf
e, als Uhr und darüber hinaus gewartet hätte und noch warte, daß
ıdert- dieser aber zum Termin nicht erschienen sei. Nun erkläre er sich
rstag, bereit und willfährig, dem Rechtsspruch, welcher über den ersten
t No- Artikel seiner Forderung gefällt wäre, nach Inhalt desselben Ge-
en in nüge zu tun, den er von Wort zu Wort allda lesen ließ mitsamt
; drit- der Klage und Antwort. Und dieser lautet also.
i den „Und als dann Johann Fust mit dem obgenannten Johann Guten-
lichen berg versprochen hat zum ersten, wie in dem schriftlichen Über-