Gutenbergs Leben öl
hann den sie beide darauf später nicht einig, so hatte Gutenberg dem
ihrde Fust seine 800 Gulden wiederzugeben, wogegen seine Werkzeuge
ıd ob pfandfrei würden. Dabei sei wohl zu verstehen, daß Gutenberg
‚ daß mit dem von Fust geliehenen Gelde solches Werk, also die An-
ulden schaffung der Geräte zur Buchdruckerei, ausführen solle, und er
olche sei überzeugt gewesen, keine Verpflichtung gehabt zu haben,
m ge- diese 800 Gulden auf das Werk der Bücher (also auf das Bücher-
rn er drucken selbst) zu verwenden. Und obgleich in dem Kontrakt ge-
°zahlt standen habe, daß Gutenberg von jedem Hundert sechs Gulden
. ihm Zinsen geben solle, so habe doch Fust ihm mündlich zugesagt,
reckt, daß er eine solche Verzinsung nicht beanspruche; auch seien ihm,
r die dem Gutenberg, die 800 Gulden nicht vollständig und sofort, wie
) Gul- es im Vertrage ausgemacht war, gegeben worden, und dies habe
annte er auch in dem ersten Artikel seiner Forderung gemeldet und
flich- eingewandt. Von den zweiten 800 Gulden will Gutenberg Rech-
Hun- nung legen, gestehe ihm aber keine Zinseszinsen zu und hoffe,
ı dies daß er rechtlich zur Zahlung solcher Zinsen nicht verpflichtet
insen sei etc.
n be- „Nachdem nun Anspruch, Antwort, Widerrede und Nachrede
näm- mit solchen und vielen anderen Worten bekannt geworden ist,
auch sprechen wir (die Richter) zu Recht: Wenn Johann Gutenberg
Fust seine Rechnung gelegt hat von allen Einnahmen und Ausgaben,
d Ju- die auf das Werk (d. i. das Buchdrucken) zu ihrer beider Nutzen
ahlen bezug haben, soll das, was er an Geld darüber empfangen und
1enen eingenommen hat, in die ersten 800 Gulden eingerechnet werden.
t von Wäre es aber so, daß sich aus der Rechnung herausstelle, daß
chten Fust ihm mehr als 800 Gulden vorgestreckt hätte und dies nicht
zum gemeinsamen Nutzen (also zum Bücherdruck) verwendet
hann worden wäre, das solle Gutenberg an Fust zurückzahlen. Brächte
sein aber letzterer durch einen Eid oder durch sichere Zeugen den Be-
tigen, weis, daß er das betreffende Geld selbst gegen Zinsen geliehen
rt er- und nicht von seinem eigenen Gelde vorgestreckt habe, so sei
d das Gutenberg verpflichtet, diese Zinsen nach dem Wortlaut des
erner schriftlichen Vertrages zu zahlen.
n auf „Nachdem dieser eben angegebene Rechtsspruch im Beisein der
erga- vorgenannten Herrn Heinrich (Günther), Heinrich (Keffer) und
Wür- Bechtholds, Dieners des genannten Johann Gutenberg, vorgelesen