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metzern, Tifchlern, Glafsern, Klein- und Grobfchmieden, wie auch denen Livranten der Materialien und
in Summa allen Denen, die von dem Königl. Bau einen Genufs haben, allein die Officiales und Tagelöhner
ıufsgenommen, Zween Thaler Receptur vom Hundert decourtiren, und künftig keine, weder Bedungene noch
taxirte Rechnung annehmen follen, efs fey denn, dafs der Königl. Bau-Archivarius diefelbe zuvor unter-
zeichnet und quittiret habe. Und nachdeme efs vermuthlich, dafs bei einen fo grofsen Bau-Etat, durch den
Beytrag fo vieler Leuthe die Receptur-Gelder fich jährlich praeter propter 600 Rthlir. belauffen werden, fo
können Ew. Kgl. Mayft. aufs dießen Geldern nicht alleine den Bau-Archivarium vor feine Mühe befolden,
fondern auch aufs dem Ueberfchufs einen Fond machen, mehrgedachte Kupfferftiche zu bezahlen. '
Gleichwie aber niemand, der von dem Königl. Schlofs-Bau und anderen Königl. Gebäuden feinen
Nutzen hatt, fich mit Recht darüber befchwehren kann, dafs Ew. Königl. Mayft. eine Receptur bey dem
Königl. Bau. bewilligen, welche Sie vorlängft bey Dero Garde-Robe und Königl. Hoffitatt verordnet haben,
und ‚defsgleichen bereits in allen Collegien unter dem Namen Cantzley-Jura und felbfit bei der Königl.
Mahler-Academie unter dem Nahmen der Taxgelder üblich ift; Alfo können weder die Künftler, noch die
Handtwercker, noch die Livranten der Materialien, dießen kleinen abgang auff die Arbeit oder liefferung
fchlagen, dieweilen bey dem Königl. Bau-Eftat fchon dergleichen Reglement und Verfafsung eingeführet ift,
dafs niemandt den gewöhnlichen Preifs überfteigen kann. Dafs währe alfo mein unterthänigfter und unmafs-
geblicher Vorfchlag, welchergeftalt Ew. Königliche Mayft. durch einführung der Receptur bey dem Königl.
Bau, ein Bau-Archiv aufzurichten, den Bau-Archivarium befolden, den Ueberfchufs zu den Kupfferftichen
anwenden, und alfo zwey Endtzwecken zugleich erreichen können.
Gleichwie aber diefßer Vorfchlag aufsem wohlgemeynten Trieb, Ew. Königl. Mayft. hohen Ruhm
and Nutzen zu befördern, von mit hergeflofsen, alfo hoffe Ew. Königl. Mayft. werden denfelben nicht un-
gnädig auffnehmen, fondern mich Ihrer milden Protection ferner in Gnaden würdigen, der ich in tieflter
Devotion Zeit lebens verharre
Aller Durchlauchtigfter etc. etc.
allerunterthänigfter und dehmühtigfter
Diener
d’ Eofander
genandt Göthe.
Die Antwort erfolgte unter dem 8. Auguft d. d. Landsberg und lautete:
; Friderich, König in Preufsen etc.
Wir haben Unfs gehorfamft vortragen lafsen, was Ihr wegen anrichtung eines Bau-Archivs und
darzu benötigten fundi unterm 30. Juny jüngfthin allerunterthänigft berichtet und in Vorfchlag gebracht.
Nachdem Wir nun fothanen Euren Vorfchlag in allen ftücken approbiren, So befehlen wir Euch hiermit in
onaden, felbigen mit Zuziehung des Bau-Commifsarii Jänickens unter des Schlofshauptmanns Direction ins
Werck zu richten und den zu Folge nicht nur das Bau-Archiv fondern auch die 2 Procent receptur Gelder
ınzuordnen.
v. Printz.
Kaum ein halbes Jahr fpäter ftarb der König am 25. Februar 1713, und damit traten, wie für das
ganze Staatsleben, fo namentlich für alle künftlerifchen Intereffen, völlig andere Verhältniffe ein. Zu den
Künftlern, die entweder direct entlaffen wurden, oder die doch aus Verdrufs über die Verkürzung ihrer
Gehälter ihren Abfchied verlangten, gehörte neben Schlüter auch Eofander. Er erhielt deshalb unter dem
19. Juni 1713 folgende Ordre: