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Die (Tabelle I u. II) angegebenen oberen Mauerstärken d,
sowie diejenigen für ‚die Zwischenwerthe % und %' lassen sich
aus folgenden Formeln bestimmen, wobei % die Höhe der Stütz-
mauer und %‘ die Höhe der Ueberdämmung bezeichnet, welche
nicht grösser als die Höhe X des grössten Abrutschungsprismas
angenommen werden darf.
8 e Vet +h|0n a nn [ IV. H=24 (+1),
AS d. Werthe / Al A1(0:1 A1—1
S 5 v.35‘u.darüb | 1L.d=—0 a | hr 200 na V.
Für die Werthe A! von 50‘ und darüber: IIL d = 04 A + 02 + En
+ (0: A!—6) (0:01 h4—0%) )
B. Futtermauern.
Diese Mauern werden auf die volle Höhe der Einschnitte
oder bis circa 4 Fuss unter der Terrainsohle geführt und erhal-
ten die für die volle freie Höhe % aus der Normaltabelle für
Futtermauern (besondere Vorschriften für den Baudienst) sich er-
gebenden Stärken 4.
a) Für den Fall, dass die Futtermauern circa 4 Fuss unter
dem natürlichen Terrain geführt werden, wird die künstliche
Böschung der noch überliegenden Einschnittsmasse nicht auf die
vordere Kronenkante, sondern 2 Fuss hinter diese aufgesetzt, und
die hiedurch unbedeckte, obere Fläche der Mauer mit einem
0:8 bis 0:9 Fuss starken und 2 Fuss breiten Quader horizontal
überdeckt, welche Disposition bei allen Futtermauern durchge-
führt wird.
b) Für den Fall aber, dass die Futtermauern unter dem
natürlichen Terrain oder den Böschungen der Einschnitte mehr
als 4 Fuss tief liegen, erhalten dieselben zu den oben erwähnten
Futtermauerstärken noch Zuschläge, und zwar:
bei einer 1! füssigen Böschung den ganzen,
» » Si ” ” „halben und
„nn ” ” „. Yafen Theil
der für Stützmauern (Tabelle I) von gleichen Höhen und glei-
chen Ueberschüttungen berechneten Stärken.
Diese Annahme setzt voraus, dass:
1. die Höhe X des Abrutschungsprismas bei jeder Bö-
schungsanlage gleich sei, dass also für
eine 1'Lfüssige Böschung die Gleitebene circa 1 füssig
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