Full text: Besondere Vorschriften für den Baudienst der Eisenbahn von Innsbruck nach Bozen

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baues die Stärke der Schottermassen von 0.6 auf 0,3 Fuss erhöht 
worden. 
Die Steinbanquette dürfen auf Dämmen erst nach Vollendung 
des Oberbaues und nach eingetretener, vollständiger Consoli- 
dirung des Dammkörpers angelegt werden. 
Ist bei einzelnen Dämmen vorauszusetzen, dass die Festig- 
keit der Unterlage der Bettung erst längere Zeit nach Vollen- 
dung des Oberbaues eintreten wird, so kann die Herstellung der 
Steinbanquette über solche Strecken als Special-Accord in den 
Voranschlägen reservirt, und nur die Lieferung des Steinmaterials 
auf geeignete Depotplätze im Haupt-Accord vorgesehen werden. 
Ueber die Ausführung des Grundbaues und die Zubereitung 
des Schottermaterials enthält das Bedingnissheft (in den beson- 
deren Bestimmungen Lit. P) die erforderlichen Vorschriften. 
Die Steinbanquette sind vollkommen flüchtig, mit scharfen 
Kanten und geebneten Flächen, aus regelmässigen Steinen her- 
zustellen. In den Deckschichten sind die einzelnen Steine mit 
gut zusammengerichteten Fugen, in regelrechtem, solidem Ver- 
bande zu versetzen; zwei Drittheile dieser Decksteine müssen 
auf die Banquettebreite durchbinden. 
Auf die Entwässerung des Oberbau-Planums ist im Hin- 
blicke auf die Beschaffenheit des Terrains (grösstentheils thon- 
haltiger Schiefer) und auf die stärkere und länger andauernde 
Wirkung des Frostes auf dieser Linie die Anwendung grösserer 
Sorgfalt nöthig. 
Es sind Sickergräben anzulegen, welche bei Bahngefällen 
von 10% und darunter, in Abständen von 30 Fuss stets recht- 
winklig auf die Bahnachse geführt werden, Auf Dämmen, welche 
aus steinigem Material gebildet sind, unterbleibt diese Arbeit, 
da hier der Abzug des Wassers in directester Weise erfolgt. 
Die Anordnung dieser Sickergräben ist aus dem Blatte 1 zu 
entnehmen. 
Abschluss und Abtheilung der Bahn. 
Die zum Abschluss nöthigen Schutzbauten können entweder 
den Schutz des auf der Bahn verkehrenden Personals, oder aber 
den Schutz der Bahn selbst. betreffen. 
Der Schutz in dem ersten Falle ist erforderlich: 
a) Bei über 10 Fuss hohen Dämmen mit steilen Böschungen, 
also bei Steindämmen mit !„füssigem, 2% füssigem, sowie % und 
V_füssigem Steinsatz, wofür durchwegs Geländer angewendet wer- 
den, wie sie auf dem Blatte 15, Fig. 1 bis 6 construirt sind. 
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