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Steinerne Verticalstandsäulen sind vorzugsweise an den
Orten anzuwenden, wo das Material hiezu billig zu bekommen
ist (Strecke Bozen-Sterzing) und die Verwendung von Gusseisen
für diesen Zweck ist auf diejenigen Strecken zu beschränken, auf
welchen die Gewinnung von entsprechenden Quadern mit grossen
Kosten verknüpft ist.
b) Bei allen Stützmauern mit !/ Anlauf, wenn solche bis an
die Schwellenhöhe reichen (Blatt 15, Fig. 1).
c) Bei allen Kunstbauten, und zwar bei Brücken unter der
Bahn, die bis zur Nivelette reichen. Kunstbauten kleinerer Art,
bis zur Spannweite von 36 Fuss, erhalten Geländer nach Blatt 15,
Fig. 1, jene grösserer Art über 36 Fuss Spannweite, erhalten Ge-
länder, wie solche in den Blättern 28 bis 34 angegeben sind.
d) Bei allen Strassenbrücken über der Bahn. Hier werden
entweder Geländer nach Blatt 50 oder aber Parapetmauern nach
Blatt 35 angewendet, je nachdem die örtlichen Verhältnisse es
erfordern, und endlich
e) Bei allen eisernen Brücken. Die Geländer sind hier nach
Blatt 45 und 46 anzuordnen, und es ist der Sicherheit des aus
der Bahn verkehrenden Dienstpersonals wegen nöthig, die Brücken-
bahn vollständig mit Dielen zu belegen.
Der Schutz für den zweiten Fall ist erforderlich:
a) Gegen Abstürze von Eis- und Felsstücken, sowie gegen
Lawinengänge, wie solche bei mehreren Anschnitten an sehr
steilen und hohen Felswänden vorkommen.
Die Dispositionen solcher Schutzobjecte sind auf Blatt 18,
Fig. 1 bis 3 gezeichnet.
b) Beim Abschlusse der Bahn gegen kleinere Ablösungen
von Fels, Geröllstücken und Holzriesen, laut Blatt 19, Fig. 4
bis 12, und
c) Bei Durchlässen mit künstlichen Einfallschachten, ver-
sehen mit einem Mauerschild gegen Spritzwasser (Blatt 23 und 24).
Wien. Druck von Carl Fromme.