Full text: Besondere Vorschriften für den Baudienst der Eisenbahn von Innsbruck nach Bozen

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dehnung der Strecken, auf welchen die Stabilität der Lehnen in 
Folge der Abgrabungen alterirt werden könnte, möglichst zu 
beschränken. 
Im Hinblick auf die besonderen Schwierigkeiten des Ter- 
rains und die schweren Folgen von etwaigen Fehlern, welche in 
der Construction der Bahn begangen werden, muss bei dem Ent- 
wurfe der Brennerbahn, noch mehr als auf jeder andern Bahn- 
strecke, die sichere Anlage des Bahnkörpers als erste und ent- 
scheidende Bedingung für die Fixirung der Trace gelten, und es 
darf erst in zweiter Linie der Vorschrift über Ausgleichung der 
Aushebungen und Anschüttungen Rechnung getragen werden. 
Da (vorausgesetzt, die vom Wasser durchzogenen, zum Theil 
erweichten Stellen der aus Thonschieferschutt bestehenden Lehnen 
sind vor dem Angriffe des eigentlichen Baues in zweckmässiger 
Weise consolidirt worden) das Terrain Festigkeit genug besitzt, um 
jede Belastung aufnehmen zu können, und Ausweichungen dessel- 
ben nicht zu befürchten stehen, und da andererseits die Versiche- 
rung der in jenen Lehnen eingeschnittenen Theile der Bahn grosse 
Schwierigkeiten bietet und enorme Ausgaben erfordert, so ist es 
(in Abweichung von der allgemeinen Regel) angemessen, eine 
Trace zu ermitteln, bei welcher jene hohen Einschnitte in den 
Lehnen möglichst vermieden werden, oder bei welchen wenig- 
stens die. Masse der Abgrabung thunlichst reducirt wird. 
Die Consequenzen dieser Disposition führten natürlich zur 
Anlage hoher Anschüttungen und Stützmauern, aber es besitzt 
dieses System den Vorzug.der absoluten Solidität des Baues, in- 
dem man die Mittel für die Befestigung der neuen Schüttungen 
in der Hand hat, während ungemeine Schwierigkeiten auftreten 
und möglicherweise Arbeiten von colossalem Umfange nöthig wer- 
den, wenn es sich darum handelt, übermässig hohe Wandabgra- 
bungen zu stützen, über welche steil und bis zu Erhebungen von 
2000 Fuss ansteigende Gehänge von Schutt und Gerölle sich 
aufbauen. 
In allen Einschnitten ohne Unterschied sind die. seitlichen 
Bahngräben 3 Fuss tief von der Schwellenoberkante gemessen 
(wie aus Blatt 1, Fig. 2 bis 6 zu entnehmen) anzulegen. 
Die bergseitigen Bahngräben loser Einschnitte an Berg- 
lehnen, d. h. Einschnitte in Bergschutt, Sand, Schotter ete., 
wo in der Böschung der Bergseite oder in den, über diese 
noch ansteigenden Lehnen Ablösungen von Erde oder Gerölle zu 
erwarten stehen, sind ohne Rücksicht auf Höhe und Anlage der 
Böschungen nach Blatt 1, Fig. 5 auszumauern. 
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