[. Zuständigkeit der Behörden und Befugnisse der
Gemeinden.
A. Im Allgemeinen.
1. Landesverfassungsgeseß vom 6. August 1840.
& 121.
Verordnungen werden vom Könige ohne ständische Mitwirkung
erlassen.
Dieselben dürfen nur zur Vollziehung oder Handhabung be-
stehender Gesebe oder zur Ausübung des Landesherrlichen Ober-
auffsicht8-. und Verwaltungsrechts dienen, und dürfen nichts enthal-
ten, was seiner Natur nach der ständischen Mitwirkung bedarf
(8.4113 und folgende).
2.. Polizeistrafgeseß; vom 25. Mai 1847.
8 9.
Polizeiliche Strafbestimmungen für Handlungen, auf welche
dieses Gesetz keine Strafe droht, seien sie in diesem Geseke erwähnt
oder nicht, werden nicht außer Kraft gesezt, vorbehältlich näherer
Regelung im Wege der Ausführung dieses Geseges.
846“.
Auch können polizeiliche Strafbestimmungen, welche diesem
Geseße nicht widersprechen, in dem zulässigen Wege ferner erlassen
werden.
8 304.
Das Ministerium des Innern wird zu den Vorschriften behuf
Ausführung dieses Gesees ermächtigt."