Full text: Baupolizeiliche Vorschriften für die Königliche Residenzstadt Hannover, die Vorstadt Glocksee und den Vorort Linden

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B. Baucommissionen. 
1. Ministerialbekanntmachung vom 24. April 1822, die 
Einrichtung der Baucommission betreffend. 
Um sowohl den Jrregularitäten beim Bauwesen in hiesiger 
Stadt und Umgegend nach und nach abzuhelfen und eine BVer- 
schönerung der Stadt durch eine“ 'geschmadvollere Bauart zu be- 
wirken; als auch durch möglichste Wegräumung der bisher dem 
Bauen in hiesiger Stadt entgegengestandenen Hindernisse die Haus- 
baue zu befördern und den Klagen über Mangel und Theurung 
der Wohnungen abzuhelfen; haben Wir für diensaäm erachtet, in 
hiesiger Stadt» eine besondere Baucommission anzuordnen, und 
solcher aufzutragen, die zu Erreichung des oberwähnten Zwecks 
erforderlichen Maßregeln resp. bei Uns in Vorschlag 'zu bringen 
und zu treffen. 
Da nun besagte Commission zu der ihr mit aufgetragenen 
Bewirkung der Benutzung einer gesc<hmacvollen' Bauart, von den 
beabsichtigt werdenden Bauen nothwendig in Kenntniß gesegt 
werden muß; so verordnen Wir von Ober-Landespolizeiwegen hie- 
mit, daß jeder Baulustige und eine jede Behörde in hiesiger Stadt, 
welche einen auf die Straße gehenden Bau aufführen oder eine 
Beränderung an einem Hause straßenwärts vornehmen, und Der- 
jenige, welcher vor den hiesigen Stadtthoren an den von solchen 
abführenden Hauptstraßen, in nachstehenden Distanzen von der 
Stadt, als 
1) vor dem Clever- und Steinthore an den nach der Herren- 
häuser Allee bis zum Eingange dieser, 
2) vor dem Steinthore an der nach Celle bis zum Posthofe 
einschließlich, 
3) vor dem Ägidienthore an der nach dem Pferdethurm, bis 
wo die Bult anfängt, und an der na<g dem Döhrenerthurm 
bis zu dem neu angelegten Kir<hofe, und
	        
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