Full text: Baupolizeiliche Vorschriften für die Königliche Residenzstadt Hannover, die Vorstadt Glocksee und den Vorort Linden

1. 
4) 'vor' dem Calenbergerthore an der nach der Ihmenbrüce 
und“ an der von dieser nach“ Limmer bis zur sogenannten 
Salpetersiederei, und an der von solcher Brücke nach 
Hameln und Göttingen bis 'wo die Wege nach diesen beiden 
Orten sich trennen, 
neu bauen oder die Facade eine3 an einer der benannten Straßen 
und an der Herrenhäuser Allee in ihrer ganzen Länge belegenen 
Hauses verändern will, gehalten sein soll, den Standriß dazu mit 
einem Maßstabe versehen und unter Beifügung einer Anzeige der 
die Lage des Bauplaßes und ob die Facade massiv oder von Holz 
vorgerichtet werden soll, ermeldeter Commission zur Prüfung und 
resp. Verbesserung und Approbation vorzulegen. 
esiger Damit dieser Vorschrift nicht entgegen gehandelt werde, wird 
Ver- den Zimmer- und Maurermeistern hiedurch aufgegeben , bei Ver- 
[2 He= meidung einer Geldbuße von Funfzig Thalern, nicht ehender Hand 
dem an einen oberwähnter Maße beabsichtigten Bau oder Veränderung 
jaus- der Facade zu legen," bis ihnen von dem Baäauenden die Dazu er- 
rung haltene Erlaubniß und der approbirte Standriß vorgezeigt worden, 
än auch von diesem bei Ausführung des Baues nicht abzuweichen. 
„und Die betreffenden Obrigkeiten erhalten hiemit die Anweisung, 
wes diese Verordnung in ihren Gerichtsbezirken öffentlich bekannt zu 
ingen machen, und darauf zu achten und achten zu lassen, daß selbiger 
| nachgegangen werde. 
zenen 
t'den 2220 " 
jesekt 
: hie- 
iu 2. Ministerialbekanntmachung vom 12. October 1831, die 
Der- Feststellung, des [Wirkungskreises und die Competenz der 
Ihen Baucommission betreffend. 
Der 
Nachdem in den leßtvergangenen Jahren viele Neubäunten vor 
»YXeN- den Thoren der hiesigen Residenzstadt in solchen Theilen der Stadt- 
umgebung vorgenommen worden sind, auf welche sich der Wirkungs- 
thofe freis der hiesigen Königlichen Baucommission nach "der deshalb 
ergangenen Bekannimächung vom 24. April 4899 nicht mit erstrekt“: 
, bis [0 “ist, ' zur" möglichsten Abwendung der aus einer regellofen Er- 
hurm richtung neuer Wohnhäuser und änderer Gebäude für das Publikum 
entstehenden Nachtheile, beschlossen worden : 
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