Full text: Baupolizeiliche Vorschriften für die Königliche Residenzstadt Hannover, die Vorstadt Glocksee und den Vorort Linden

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nde- 5) Etwaige Beschwerden gegen die Verfügungen der Bau- 
commissionen sind an die Königliche Landdrostei zu richten. 
an Der Eintritt der Wirksamkeit der neuen Baucommissionen ist 
oder auf Dienstag den 15. d. M. bestimmt. 
die 
be- 
zinn 
pe 5.; Bekanntmachung - der Königlichen. Landdrostei vom 
4. August 1859 ,. die Zuständigkeit der Baucommissionen 
nd- „114% betreffend. 
erfs 
zu "Unter Bezugnahme auf Unsere Bekanntmachung vom 2. März 
1853, betreffend die Einrichtung und Zuständigkeit der Bau- 
hem commission für die hiesige Königliche Residenzstadt, so wie der 
:ung Königlichen Baucommission für den außerstädtischen Bezirk, wird 
hiermit bekannt gemacht: 
ses daß die Geschäfte der Königlichen Baucommission , soweit 
eit jie sim auf das jeht mit der Stadt vereinigte Gebiet der 
g frühern Vorstadt Hannover beziehen, in Folge jener Ver- 
einigung auf die städtische Baucommission übergegangen 
das sind, 
Nw dagegen für den Bezirk der Gemeinde Linden und der 
nger Vorstadt, Glo>see die Königliche Baucommission fortbesteht. 
| Dabei wird bemerkt, daß für den der Stadt angeschlossenen 
drig Bezirk der frühern Vorstadt Hannover die Vorschriften der Bauord- 
«er nung für die Vorstädte Hannover und Glocksee vom 7. October 
eite- 1846 nach wie vor in Wirksamkeit bestehen. 
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