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nde- 5) Etwaige Beschwerden gegen die Verfügungen der Bau-
commissionen sind an die Königliche Landdrostei zu richten.
an Der Eintritt der Wirksamkeit der neuen Baucommissionen ist
oder auf Dienstag den 15. d. M. bestimmt.
die
be-
zinn
pe 5.; Bekanntmachung - der Königlichen. Landdrostei vom
4. August 1859 ,. die Zuständigkeit der Baucommissionen
nd- „114% betreffend.
erfs
zu "Unter Bezugnahme auf Unsere Bekanntmachung vom 2. März
1853, betreffend die Einrichtung und Zuständigkeit der Bau-
hem commission für die hiesige Königliche Residenzstadt, so wie der
:ung Königlichen Baucommission für den außerstädtischen Bezirk, wird
hiermit bekannt gemacht:
ses daß die Geschäfte der Königlichen Baucommission , soweit
eit jie sim auf das jeht mit der Stadt vereinigte Gebiet der
g frühern Vorstadt Hannover beziehen, in Folge jener Ver-
einigung auf die städtische Baucommission übergegangen
das sind,
Nw dagegen für den Bezirk der Gemeinde Linden und der
nger Vorstadt, Glo>see die Königliche Baucommission fortbesteht.
| Dabei wird bemerkt, daß für den der Stadt angeschlossenen
drig Bezirk der frühern Vorstadt Hannover die Vorschriften der Bauord-
«er nung für die Vorstädte Hannover und Glocksee vom 7. October
eite- 1846 nach wie vor in Wirksamkeit bestehen.
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