feine Leimenthierer bey- Aufführ- «und Veränderung derer Scorrsteine,
auch Aptirung derer ' Rauchkammern vielmahls mit gebrauchet
daß werden ; So sollen dieselbe schuldig seyn, nach. diesen Articuln, so
d zu weit ihnen dieselben angehen, bey Vermeydung anfangs be-
Nen, nennter Straffe sich gehorsamlich zu achten.
nige 22) Und wie insonderheit die Zimmer- und Mauermeister sich
an diese Reguln vest zu binden, und davon unter keinerley Vor-
'>en, wand abzutreten, nicht weniger auch für dasjenige, was mit ihrem
qe: Vorwissen von ihren Gesellen hierin geschiehet, einzustehen haben:
Also sollen sie auch dawider nicht handeln, ob gleich der Bauherr
und ein anders verlangete, sondern sol<hes widerrathen, und da der
ab- Hausherr nicht folgen wolte, die Arbeit und den Bau stehen lassen,
thun und davon gehen, davon aber Bürgermeister und Rath alsofort
Nachricht geben:
'gen- Wie dann auch hiemit verordnet wird, daß dem Zimmer-
ver> und Mauermeister, Dachdecker und Leimenthierer, wann derselbe
g zu gegen diese Articu] gehandelt hätte, die Entschuldigung, daß der
den Hausherr es also verlanget hätte, nicht zu statten kommen, sondern
oder es soll derselbe nach Befinden der Umstände mit anfangs ange-
zogener Straffe angesehen werden.
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aben
des Nn
ern,
ellen 2. Regierungsausschreiben vom 15. September 1770, die
men Erhöhung der Grundschwellen bei den Häusern betreffend.
abey
rän- E8 ist zu den nachtheiligen Baumängeln bei Gebäuden aller
sters Art vornemlich mitzunehmen, wenn die Grunds<hwellen nicht mit
raffe Steinen unterzogen, sondern gleich auf die Erde gelegt, mithin der
Nässe und dem baldigen Verderb schädlicher Weise dadurch aus-
ndig gesezet werden. ES findet sich auch bereits in den Forstordnungen
nig» solche8-bemerklich gemacht, und. ist in. der- Cellischen 8 10, so wie
Iden in der Calenbergischen Capitel I1.8 3 heilsamlich. versehen:
gen- „daß alle und jede Beamte, wie auch Bürgermeistere und
aber „Rath in denen Städten und Fle>en unnachlässige Achtung
iser- „darauf geben sollen, daß, wenn neue Gebäude aufgerichtet
„werden, die Grundhölzer nicht in, noch auf die Erde, sondern
uns „zum wenigstens eine halbe Elle über der Erde und Steine
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