Full text: Baupolizeiliche Vorschriften für die Königliche Residenzstadt Hannover, die Vorstadt Glocksee und den Vorort Linden

feine Leimenthierer bey- Aufführ- «und Veränderung derer Scorrsteine, 
auch Aptirung derer ' Rauchkammern vielmahls mit gebrauchet 
daß werden ; So sollen dieselbe schuldig seyn, nach. diesen Articuln, so 
d zu weit ihnen dieselben angehen, bey Vermeydung anfangs be- 
Nen, nennter Straffe sich gehorsamlich zu achten. 
nige 22) Und wie insonderheit die Zimmer- und Mauermeister sich 
an diese Reguln vest zu binden, und davon unter keinerley Vor- 
'>en, wand abzutreten, nicht weniger auch für dasjenige, was mit ihrem 
qe: Vorwissen von ihren Gesellen hierin geschiehet, einzustehen haben: 
Also sollen sie auch dawider nicht handeln, ob gleich der Bauherr 
und ein anders verlangete, sondern sol<hes widerrathen, und da der 
ab- Hausherr nicht folgen wolte, die Arbeit und den Bau stehen lassen, 
thun und davon gehen, davon aber Bürgermeister und Rath alsofort 
Nachricht geben: 
'gen- Wie dann auch hiemit verordnet wird, daß dem Zimmer- 
ver> und Mauermeister, Dachdecker und Leimenthierer, wann derselbe 
g zu gegen diese Articu] gehandelt hätte, die Entschuldigung, daß der 
den Hausherr es also verlanget hätte, nicht zu statten kommen, sondern 
oder es soll derselbe nach Befinden der Umstände mit anfangs ange- 
zogener Straffe angesehen werden. 
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aben 
des Nn 
ern, 
ellen 2. Regierungsausschreiben vom 15. September 1770, die 
men Erhöhung der Grundschwellen bei den Häusern betreffend. 
abey 
rän- E8 ist zu den nachtheiligen Baumängeln bei Gebäuden aller 
sters Art vornemlich mitzunehmen, wenn die Grunds<hwellen nicht mit 
raffe Steinen unterzogen, sondern gleich auf die Erde gelegt, mithin der 
Nässe und dem baldigen Verderb schädlicher Weise dadurch aus- 
ndig gesezet werden. ES findet sich auch bereits in den Forstordnungen 
nig» solche8-bemerklich gemacht, und. ist in. der- Cellischen 8 10, so wie 
Iden in der Calenbergischen Capitel I1.8 3 heilsamlich. versehen: 
gen- „daß alle und jede Beamte, wie auch Bürgermeistere und 
aber „Rath in denen Städten und Fle>en unnachlässige Achtung 
iser- „darauf geben sollen, daß, wenn neue Gebäude aufgerichtet 
„werden, die Grundhölzer nicht in, noch auf die Erde, sondern 
uns „zum wenigstens eine halbe Elle über der Erde und Steine 
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