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Sclußbestimmung.
8 21.
Für wichtige Bauten, namentli< auch für Anlegung künftiger
Straßenzüge, wird eine nähere Regelung der Verhältnisse durch die
Königliche Baucommission in Gemeinschaft mit dem Gerichte in
Linden und dem Gemeindevorstande vorbehalten.
2. Straßenreglement für die Königliche Residenzstadt
Hannover, die Vorstadt Gloksee und den Vorort Linden
vom 16. November 1861.
88 9, 12, 13, 14, 19, 20 und 22. Siehe I1. B. Nr. 13 (pag. 52).