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te Abfallröhren gegenwärtig vornandenen Häusger kann Jau
der NMagistrat zur Abstellung dieses Mangels die ge- dros
eigneten Fristen bestimmen. rich
Gruben zur Angammlung des WaSSers aus den Abzugsgräb » e
oder den Gosgen Sollen nicht geduldet werden,;und +
3011,wo es an einem gehörigen Wasserabzuge fenlt,ein . e
Solcner duren Anoränung des Magistrats beschafft wer welc
den. So lange Siecn an den betreffenden Wegen Keine " zme
gehörige Abzugsgräben oder GoSSsen befinden,ist jeder 4
Grundeigentümer verpflichtet, das von Seinen Däcnernn - /-
abfließende RegenwaSSer, Sowie auch das überfließende a
BrunnenwasSer zunächst auf Seinem eignen Grundstücke ka
aufzunehmen. „Im
S15 JabzugSkanäle für Unreinlichkeiten, GoSsSensteine
und dergleicnen dürfen überall nicht auf die Straße
eleitet werden. Da d
EIG VAB erte und Mistgruben mügsgen bei den Städtischen tere
Straßen wenigstens 20 Fuß von der Straße zurück ver- dabe
legt und versteckt werden. wo Sie gegenwärtig näner ben,
an der Straße. liegen,kann der Magistrat zu deren int. gung
fernung geeignete brästen Setzen. mach
Bei, den- 1ändlienenrStraßen- bleibt die Bestimmung we- Best
gen des Zyrücklegens und Versteckens der Aborte und €
MiSgtgruben dem Ermessen des Wagistrats überlassen. rial
S17) Die Flügel der Eingangstore dürfen nicht naen und
der Straße hin aufschlagen. Wo dies Schon gegenwärti; nen
Statt findet, maß es bei einem Neubau oder einer
HauptbesSerung der Tore abgestellt werden.
918 - 20 Strafbestimmungen .«S.W.
Beka
Bauoränung für die Gemeinde Linden
vom 5.Juni' 1848.
Beka
Diese Bauoränung entspricht wörtlichn der vom vom
7.10 1846 für Vorstadt und Glocksee, betont aber
hinter 812, :"daß die in den SS11 & 12 ausgesproche-
nen Bestimmungen auf Höfe, wogSelbst landwirtschaft
getrieben wird,keine regelmäßige Anwendung finden."
Ferner bezieht Sicn 814 nur auf Solcne Straßen wel-
cne demmächst als"städtischne" (S9 der B.Q0.) bezeicnht,
net werden.