Fo2
ausweichend, so nahe an das Ufer wie möglich. Die Schleppzüge fuhren ın ungefähr
4 m Abstand von einander, wobei die für den Fall eines Zusammenstosses bereit ge-
haltenen Korkfender nicht zur Anwendung kamen.
Die zweite Fahrt in der Kurve bei Holthausen, welche unter Beobachtung der-
selben Massregeln ausgeführt wurde, lieferte dasselbe Ergebniss. Die Schiffe gehorchten
bei geringen Geschwindigkeiten dem Ruder vollständig, und während der Vorbeifahrt
blieben sie soweit von einander entfernt, dass ein Zusammenstoss nicht zu befürchten war.
Die dritte Fahrt, bei welcher die drei Lastschiffe gleichmässig auf 1,75 m Tiefgang
beladen waren, verlief in derselben Weise. Man kann demnach mit Sicherheit .an-
nehmen, dass Begegnungen auf dem Kanal bei Anwendung mässiger Geschwindigkeit
von nicht über 0,60 m/sec. und bei aller Vorsicht seitens der Schiffsführer ohne Gefahr
ausführbar sind. Bei einer Vermehrung der relativen Geschwindigkeit der beiden
Schleppzüge über 1,20 m/sec. ist zu besorgen, dass einer oder beide Züge an die Ufer
herangedrückt werden, dadurch die Steuerfähigkeit verlieren und ihren Weg unaufhaltsam
nach der entgegengesetzten Seite nehmen.