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Gefahren, die man unternimmt, nicht angemessen ist, rest
Fine bedeutende Ungewilsheit hat seit Kurzem in Hin- ke
sicht der Ausdehnung der Verbindlichkeit der Proprie- N ie .
tärs vereinter Gesellschaften geherrscht; und so sind
auch Verbindungen zur gegenseitigen Versicherung des ar
Lebens, ob sie gleich in‘ verschiedener Hinsicht wesent- a
lich von einander abweichen, in denselben Verdacht
gekommen. Dieser wurde so weit getrieben, theils durch es
Meinungen hoher Autorität, theils vielleicht durch Be-
hauptungen neidischer Comptoire, dals man an der Gül- Leb
tigkeit der gewöhnlichsten Verhandlungen zweifelte. z
Man wird es kaum nach einigen Jahren glauben, soll- or
ten anders diese Blätter es überleben, dals in dem Jah-
re (1824), worin ich schreibe, die Ungewilsheit des et
Gesetzes, oder der Zustand der öffentlichen Meinung en
von der Art war, dafs wohlunterrichtete und vernünf- Jäng
tige ‚Personen ernstlich fragten, ob, wenn zwei Par- es
theien sich in einen schriftlichen Contract über einen Ver
Gegenstand, eingelassen, der nicht durch irgend ein Ge- Son
setz verhoten, die eine zu kaufen, die andere eine ge m
wisse bestimmte Verbindlichkeit zu. übernehmen, die Zur
ausdrücklich in dem Document angegeben, das Gesetz
sich ‚nicht. darein mischen, und die eine zwingen soll- hoff
te, eine gröfsere Verbindlichkeit zu übernehmen, als den
wofür: die andere bezahlt habe? So war es, nicht in ner
einem, noch in zwei, sondern in vielen F ällen, und gel
ich habe selbst die Klugheit eines solchen Kinmischens Lor
vertheidigen hören. Auf diese letzte Frage, da sie mit
andern und sehr verschiedenen Instituten in Verbindung
sieht, werde ich mich nicht einlassen.
„Von dem Unheil, das durch Ungewilsheit entsteht, erü.
bin ich selbst Zeuge gewesen; und sollten allgemeinere Ges
Hinsichten die Annahme irgend eines Prineips recht- BER
fertigen, das eine Verbindlichkeit bis zu einer bestimm- alle
ten. Ausdehnung verböte, so würde diels keine Unge-
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