ir Einleitung.
2. Die von Constantin den Christen zugestandnen d
Rechte. Er unterschrieb nähmlich im Jahre 313 zu dr
Meiland das berühmte Toleranzgeses , wodurch die a
Augübung der <hrisilichen Religion für rechtmäßig er- de
klärt wurde , doch so , daß wenn in der Folge die Vor- eb
rechte des Christenthums nicht weiter ausgedehnt wor? sw
den wären , der Götterdienst immer noch daneben hätte u
bestehen können. Denn Constantin schrieb an den TD
Statthalter von Bithynien, er habe dieß Geseß ein? tt
geführt, ut daremus Chrislianis, et omnibus, liberam m
poteslatem sequendi religionem, quam quisque vo V
Juiffet**. ' st
3. Die Einfälle verschiedener barbarischer Völker ha
in das Römische Reich. ma
4. „Die verderblichen Zwistigkeiten zwischen der La- den
teinischen und Griechischen Kirche. ze
5. Die verschiedenen Sekten, vorzüglich aber die di
neue von Mahomed gestiftete Religion. T
6. Die Jkonoklasten. Z
Der Zweck der gegenwärtigen Einleitung ist, die c),
Wirksamkeit dieser bald wechselnden, bald gleichzeiti- be
gen und in einander eingreifenden Ursachen, so weit es ait
der Umfang meiner Kenntnisse und die Unvollständigfeit wet
der historischen Materialien erlaubt, zu entwickeln, han
wobey ich mich, so viel möglich, durch die Zeitfolge leiten und
lassen werde,
Sodald Constantin den großen Entwurf gefaßt
hatte, an dem Orte, wo das alte Byzanz gestanden,
ein neues Rom zu erbauen, berief er zur Ausführuag
desselben nicht nux alle Künstler von einigem Verdienste,
die
v. Ladtarz. de mortbrus persequutorum., Cap. 48.
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