Full text: Geschichte der Künste und Wissenschaften seit der Wiederherstellung derselben bis an das Ende des achtzehnten Jahrhunderts (8. Abtheilung, IV, 1. Band)

790 I. Abtheil. Gesch. d. mechan. Bereitungen. 
also gleichsam zu einer Mühle gezwungen , oder an 
eine Mühle gebannt, und deßwegen nannte man die 
Mühle Bannmühle oder Zwangmühle. Dieß 
war nun freylich für die Einwohner oft mit vielen 
Unbequemlichkeiten verknüpft. So beklagte sich z. B. 
Fülbert, Bischof von Chartres und Kanzler von 
Frankreich, in einem Briefe an Herzog Nichard 
von Normandie, daß die Einwohner eines Theils 
dieser Provinz gezwungen seyn sollten, auf einer fünf 
tieues entfernten Mühle ihr Getraide mahlen zu las- 
sen 32). Da die Banngerechtigkeit ein dinglich Recht 
ist, so ist sie oft von Erben zu Erben übergegangen, 
und selbst dann hat sie nicht aufgehört, wenn die 
Mühle auch einmal abgebrannt und wieder aufgebaut 
worden war. Viele Bannmühlen existiren noch jeßtz 
viele haben aber auch auf die Banngerechtigkeit Ver: 
zicht thun müssen, oder freywillig darauf Verzicht ge- 
than. Es ist aber auch zu wünschen, daß die Zahl 
der Bannmühlen immer mehr abnehme , um die 
Müller, die oft einen schlechten Gebrauch von der 
Baungerechtigkeit machen, zu mancherley Betrüge- 
reyen unfähig zu machen. Das Recht der Zwang- 
mühlen haben übrigens Müller 3*?), Walds 
schmidt *9?), Born *"!) und Schreber 42) in 
ihren 
38) Maxima bibliotheca  veterum patrum, Tom. XVIII. 
Lugduni 1677. Fol. p.9. 
39) - Möller , Disl. de molendinis in genere et in specie de 
. bannariis, Jenae 1632. 
40) WValdschmid!, de molendinis bannariis. Marpurg,. 1718. 
+1) Born, Abhandlung, was den Rechten bey den Mühr« 
len gemäß, ist; in Beyer's Schauplaß der Mühienbaus 
kunst. Th. Il, S« 113 f. 
22) Anmerkung - von Zwangmühlen 5 in Schreber's 
Sammlungen. Th. 1. S, 232 f.
	        
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