Full text: Geschichte der Künste und Wissenschaften seit der Wiederherstellung derselben bis an das Ende des achtzehnten Jahrhunderts (8. Abtheilung, IV, 1. Band)

258 11. Abtheil. Gesch. d.mechan. Bereitungen. 
nicht. verfertigen wie sie wollten; denn diese wurdeit 
eben so wie in England einem Sc<haugericht uns 
terworfen. - Die vou eignen Polizeybedienten besichs 
tigten und vermessenen Tücher wurden besiegelt. Sol- 
<e Maßregeln wurden mit zuerst in der Mark einge: 
führt. In der'berühmten Hansestadt Soest galten 
manche andere eigene Geseke, die sie vor vielen Städ» 
ten auszeichneten. Die Gewandschneider hatten z.B. 
bey dem Kauf der Tücher immer das Näherrecht. 
Der Verkauf aller ausgereckter und ausgedehnter Tüs 
<her war auf der ganzen Soesier Börse untersagt 
u. s w. In dem Privilegium, welches Johann 
von Cottbus im Jahr 1419 den Tuchmachern 
zu Cottbus ertheilte , wurde ebenfalls die Schau 
der Tücher festgeseßt. Es wurde verordnet, daß je- 
der Meister zu einem Stücke 5 Pfund Herbst - oder 
Kämmwolle nehmen: solle. Mit Leinen vermischte 
Wolle durfte nicht verarbeitet werden. Die hieraus 
verfertigten Zeuge wurden ohne Gnade verbrannt. 
Daß solche Schaugerichte allerdings viel 
Gutes haben und unter gewissen Einschränkungen 
und Verbesserungen fortdauern mußten , war leicht 
einzusehen. 
S. 151: 
Wie wohlthätig es auch für manche Wollenmaso 
nufaktur gewesen ist , wenn Landegherren sie ihrer vol- 
len Aufmerksamkeit würdigten, und nöthigen Falls 
die Unternehmer. unterstüßten, auch wohl selbst den 
nächsten Antheil daran nahmen , könnte ich leicht aus 
mehreren Jahrhunderten durch vielfältige Belege 
darthun. J<h will aber bloß bey einem einzigen 
Beyspiele stehen bleiben. 
Die
	        
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