Full text: Geschichte der Künste und Wissenschaften seit der Wiederherstellung derselben bis an das Ende des achtzehnten Jahrhunderts (8. Abtheilung, IV, 1. Band)

24 TL Abtheil, Allgemeine Einleitung 
6. "99. 
Im fünfzehnten Jahrhundert erlitt das Hand» 
werkswesen in Hinsicht feiner äußern Form und Vero 
fassung feine bedeutende Veränderung. Jn einigen 
Orten glückte es den Handwerkern, sich zu Rathsstellen 
einporzuschwingen , und eigenmächtige Plane zu ih- r 
xen Berbindüngen durchzuseßen. In andern Orten 5 
Hoben die Landesherren alte Handwerksverfassungen « 
auf, und gaben ihnen neue, worin sie zum Gehor- H: 
sam gegen die Obrigkeit genau verpflichtet waren. sj; 
So zerstörte z. B. Landgraf Friedrich von Thüringen c 
äm Jahr 1414 alle Handwerksgilden zu Chemnuiß, t 
und ordnete unter der Aufsicht des Magistrats neue 1; 
an. Diese durften nun ihre Junungsartikel nicht ans - 
ders als mit Hülfe des Stadtmagistrats entwerfen; ' “ 
- Die Zünfte einiger Derter e-Hielten erst im funfs- - 
zehnten Jahrhundert ihre Vorsteher, z. B. Stutts- 
34%, ' In solchen Oertern müssen die Handwerke 
woh! Päter als in andern zu mehrerer Vollkommenheit - 
gediehen seyn. “ Die treutsche Hansa hatte bey ihren | 
Polizeygeseßen vorzüglich mit -auf das Handwerks 
wesen Kücksicy? genommen. Ein Zunftgenosse ; der 
eine Hansestadt verlassen und in einer andern sein Ges 
WVerbe treibeit wollte, mußte erst vortheilhafte Zeugs 
nisse von seitier alten Obrigkeit beybringen; mit 
den Nitestaten- seiner Gewerksobern allein. begnügte 
iman. G.) keinesweges.. Kein Meister eines Hands 
werks durste: Gesellen in Arbeit nehmen, ohue die 
Namen derselben den Vorstehern und. Gildemeis 
stern fund zu thun. Diese durften wieder keinen Ge= 
sellen mit Geldstrafen belegen, oder die Namen der Ge- 
sellen aus dem Zunftregister, ausstreichen.,- ohne daß 
der Magistrat es vorher gebilligt hatte, Kein neuer 
%ns;
	        
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